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BSR
20.05.2003 (GE 10/03, Seite 612) Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat die Organklage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Berliner Senat wegen des Abschlusses der sogenannten Zielvereinbarung mit den BSR abgewiesen.
Die Grünen hatten geklagt, weil sie in dieser Zielvereinbarung, mit der die BSR für 15 Jahre eine Monopolstellung für die Hausmüllentsorgung erhielt, eine verdeckte Kreditaufnahme und damit Verletzung des Haushaltsrechtes sahen. Der Berliner Verfassungsgerichtshof war dagegen der Auffassung, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die BSR rechtlich verselbständigte Rechtssubjekte mit selbständiger Wirtschaftsführung seien, die sich außerhalb des staatlichen Haushaltsplanes abwickelten.