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Drei-Objekt-Grenze
19.10.2000 (GE 3/2000, 184) Die umstrittene Frage, ob die sogenannte Drei-Objekt-Grenze auch für Großobjekte gilt und nicht nur für Ein- oder Zweifamilienhäuser, ist entschieden – gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Der gewerbliche Grundstückshandel löst neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer aus. Durch die Ausdehnung der sogenannten Spekulationsfrist auf zehn Jahre ist allerdings eine Neubewertung angebracht.

Die Drei-Objekt-Grenze gilt auch für Großobjekte, sagt der BFH. Entschieden ist das aber nur für „Handelsfälle“, nicht für den „Produktionsfall“ (wenn der Steuerpflichtige die Gebäude selbst hergestellt hat).
Immer wieder Probleme gibt es auch bei Personengesellschaften, wo grundsätzlich auf zwei Ebenen zu prüfen ist, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt – einmal auf der Ebene der Gesellschaft, zum anderen bei den Gesellschaftern.
Die Besteuerung durch Zwischenschaltung einer GmbH funktioniert im Regelfall nicht - der Bundesfinanzhof behandelt das als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.

Grundstücksübertragungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge lösen in der Regel keine Gewerblichkeit aus, doch es gibt Ausnahmen.
Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide durch Verkauf eines vierten Objektes ist im Regelfall nicht möglich.