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Baukostenzuschuß
Abwohnvereinbarung als Mietvertrag
09.05.2003 (GE 9/03, Seite 560) Zu den wesentlichen Punkten, über die sich die Parteien eines Mietvertrages einig sein müssen, gehört die Miethöhe. Ein Mietvertrag kann schon dadurch zustandekommen, daß die Mietvertragsparteien einen abwohnbaren Baukostenzuschuß vereinbaren.
Der Fall: Die Eigentümerin hatte ihrer Schwester ein Haus zur Verfügung gestellt und dafür einen erheblichen Geldbetrag erhalten. Dieses Darlehen sollte sie beim Auszug abzüglich des bis dahin abgewohnten Betrages zurückerhalten. Später verlangte die Eigentümerin Räumung unter Berufung auf Eigenbedarf für ihre Kinder. Das Oberlandesgericht verurteilte die Nutzerin zur Räumung Zug um Zug gegen Entschädigung für den (erheblichen) Wertzuwachs. Die Revision, die sich nur gegen diese Entschädigungsverpflichtung richtete, war erfolgreich.
Das Urteil: Mit Urteil vom 31. Januar 2003 stellte der Bundesgerichtshof fest, daß es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um ein Leihverhältnis, also eine unentgeltliche Überlassung gehandelt habe, sondern um einen Mietvertrag. Die Vereinbarung, daß ein Kredit abgewohnt werden könne, bedeute eben, daß der Mieter die ortsübliche Miete zu zahlen habe. Um diese Beträge sei beim Auszug der Darlehensrückzahlungsanspruch zu kürzen.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 333/01 - Wortlaut Seite 587
Das Urteil: Mit Urteil vom 31. Januar 2003 stellte der Bundesgerichtshof fest, daß es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um ein Leihverhältnis, also eine unentgeltliche Überlassung gehandelt habe, sondern um einen Mietvertrag. Die Vereinbarung, daß ein Kredit abgewohnt werden könne, bedeute eben, daß der Mieter die ortsübliche Miete zu zahlen habe. Um diese Beträge sei beim Auszug der Darlehensrückzahlungsanspruch zu kürzen.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 333/01 - Wortlaut Seite 587