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Mietvertrag
Mündliche Einigung reicht nicht bei Formularübersendung
09.05.2003 (GE 9/03, Seite 558) Ein Mietvertrag bedarf keiner Form; auch wenn er länger als ein Jahr dauern soll, ist ein mündlicher Mietvertrag nur vorzeitig kündbar, aber nicht etwa unwirksam. Anders ist es, wenn Schriftform vereinbart ist.
Der Fall: Die Parteien hatten die Räume besichtigt und sich über die Miethöhe geeinigt. Der Vermieter überließ dem Mieter schon den Schlüssel und übersandte am selben Tag dem Mieter ein von ihm unterschriebenes Vertragsformular mit der Bitte um Rücksendung nach Unterschrift. Das unterblieb. Nach etwa neun Monaten (die Miete wurde auch jeweils pünktlich gezahlt) übersandte der Mieter die Wohnungsschlüssel unter Berufung auf eine angeblich vereinbarte Befristung. Der Vermieter widersprach und verwies auf eine im Formular vorgesehene längere Vertragsdauer.

Das Urteil: Mit Urteil vom 11. Juli 2002 wies das Landgericht Berlin die Mietzahlungsklage ab und meinte, in der Übersendung des Vertragsformulars liege die Vereinbarung einer Schriftform im Sinne des § 154 Abs. 2 BGB. Ohne Einhaltung dieser Schriftform sei dann der Mietvertrag nicht wirksam. Auch die Zahlung der Mieten hätte daran nichts geändert, denn dadurch wäre allenfalls die Miethöhe konkludent bestätigt worden, nicht jedoch die Vertragslaufzeit.

Tips: Man kann es gar nicht oft genug wiederholen: Der Abschluß von Mietverträgen per Post ist grundsätzlich zu vermeiden. Doppelter Leichtsinn ist es, wenn dem Mieter schon vor Vertragsabschluß die Wohnungsschlüssel ausgehändigt werden.
LG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2002 - 67 S 201/01 - Wortlaut Seite 593