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Wohnungseigentum
Wirksames Provisionsversprechen für Verwalter
09.05.2003 (GE 9/03, Seite 565) Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf den Kauf einer Eigentumswohnung daraus vermitteln und Provision verlangen, wenn der Käufer die Umstände kennt.
Der Fall: Der Immobilienmakler war als Hausverwalter für die Eigentümergemeinschaft tätig und vermittelte den Kauf einer Eigentumswohnung; im notariellen Kaufvertrag hieß es, daß der Käufer sich verpflichte, die Maklerprovision zu zahlen. Später verlangte der Käufer die gezahlte Provision zurück mit der Begründung, er habe nicht gewußt, daß er zur Zahlung nicht verpflichtet war.

Das Urteil: Mit Urteil vom 6. Februar 2003 wies der Bundesgerichtshof die Klage ab. Zwar sei eine echte Maklerleistung nicht erbracht worden, da der Makler durch seine Stellung als Hausverwalter in einem institutionalisierten Konflikt mit den Interessen des Käufers gewesen sei. Das ändere aber nichts daran, daß die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit etwas anders vereinbaren könnten. Das sei hier im Wege des Vertrages zugunsten Dritter, nämlich des Maklers, im Kaufvertrag geschehen. Daran sei der Käufer gebunden.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 287/02 - Wortlaut Seite 586