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Wohnungseigentum
Gemeinschaft haftet für uneinsichtigen Sondereigentümer
14.04.2003 (GE 8/03, Seite 502) Wohnungseigentümer, die einen Vertrag schließen, haften als Gesamtschuldner. Nach § 425 Abs. 2 BGB haftet für ein Verschulden nur der Gesamtschuldner, der die Vertragsverletzung begangen hat. Es gibt aber auch Ausnahmen.
Der Fall: Die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung, hatte einen Handwerksbetrieb mit Arbeiten am Dach einschließlich der Schwammsanierung beauftragt. Zwei Eigentümer verwehrten allerdings den erforderlichen Zugang zu ihren Räumen, so daß die Gemeinschaft erst eine einstweilige Verfügung erwirken mußte. Für die Zeit der Verzögerung machte der Handwerksbetrieb Vorhaltekosten für das Gerüst, Lohnkosten und entgangenen Gewinn geltend.
Das Urteil: Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 hielt das Landgericht Berlin die Schadensersatzklage für begründet und meinte, die Eigentümergemeinschaft müsse sich das Verhalten der beiden widerspenstigen Eigentümer zurechnen lassen. Entgegen der Regel des § 425 BGB sei hier eine Mithaftungsübernahme vereinbart, zumal die Eigentümer bei der Auftragsvergabe von der Hausverwaltung vertreten wurden und dem Handwerksbetrieb nicht Streitigkeiten aus dem Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft entgegengehalten werden könnten.
Anmerkung: Das Landgericht erwähnt zu Recht nicht § 278 BGB, der oft in solchen Fällen zitiert wird. Der widerspenstige Eigentümer handelt nicht als Erfüllungsgehilfe der Gemeinschaft, wenn er dem Handwerksbetrieb Zutritt verweigert. Für eine positive Vertragsverletzung (Pflichtverletzung nach § 280 BGB) haftet vielmehr nur dieser Eigentümer selbst (OLG Nürnberg ZIP 2000, 1975). Das wird als unbillig empfunden, so daß die (spärliche) Rechtsprechung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Gesamtwirkung annimmt mit der Folge, daß auch die anderen Gesamtschuldner haften. So haften alle Gesellschafter einer GbR auf Schadensersatz (OLG Düsseldorf ZIP 2000, 580), ebenso wie alle Mieter für das Verschulden nur eines Mieters (OLG Celle MDR 1998, 896). Der Ehemann muß also für den Wasserschaden aufkommen, den seine Ehefrau beim Betrieb der Waschmaschine verursacht hat (OLG Köln NJW-RR 1987, 1087). Auch bei einer Eigentümergemeinschaft als Auftraggeber kann nichts anderes gelten.
LG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 21 O 345/02 - Wortlaut Seite 529
Das Urteil: Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 hielt das Landgericht Berlin die Schadensersatzklage für begründet und meinte, die Eigentümergemeinschaft müsse sich das Verhalten der beiden widerspenstigen Eigentümer zurechnen lassen. Entgegen der Regel des § 425 BGB sei hier eine Mithaftungsübernahme vereinbart, zumal die Eigentümer bei der Auftragsvergabe von der Hausverwaltung vertreten wurden und dem Handwerksbetrieb nicht Streitigkeiten aus dem Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft entgegengehalten werden könnten.
Anmerkung: Das Landgericht erwähnt zu Recht nicht § 278 BGB, der oft in solchen Fällen zitiert wird. Der widerspenstige Eigentümer handelt nicht als Erfüllungsgehilfe der Gemeinschaft, wenn er dem Handwerksbetrieb Zutritt verweigert. Für eine positive Vertragsverletzung (Pflichtverletzung nach § 280 BGB) haftet vielmehr nur dieser Eigentümer selbst (OLG Nürnberg ZIP 2000, 1975). Das wird als unbillig empfunden, so daß die (spärliche) Rechtsprechung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Gesamtwirkung annimmt mit der Folge, daß auch die anderen Gesamtschuldner haften. So haften alle Gesellschafter einer GbR auf Schadensersatz (OLG Düsseldorf ZIP 2000, 580), ebenso wie alle Mieter für das Verschulden nur eines Mieters (OLG Celle MDR 1998, 896). Der Ehemann muß also für den Wasserschaden aufkommen, den seine Ehefrau beim Betrieb der Waschmaschine verursacht hat (OLG Köln NJW-RR 1987, 1087). Auch bei einer Eigentümergemeinschaft als Auftraggeber kann nichts anderes gelten.
LG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 21 O 345/02 - Wortlaut Seite 529
Autor: Rudolf Beuermann