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Räumungsklage
Nicht gegen ausgezogenen Mitmieter?
14.04.2003 (GE 8/03, Seite 497) Das Oberlandesgericht Schleswig hatte 1982 gemeint, für eine Räumungsklage gegen den ausgezogenen Mitmieter fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung ausdrücklich verworfen. Gleichwohl hat jetzt wieder das Landgericht Berlin wie das OLG Schleswig entschieden.
Der Fall: Der Mitmieter war schon seit längerem ausgezogen und hatte im Rechtsstreit auf Räumung erklärt, er beabsichtige nicht mehr, in die Wohnung wieder einzuziehen. Das Landgericht Berlin meint, dann entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für die Räumungsklage. Diese sei aber auch deshalb unbegründet, weil die Kündigung unwirksam gewesen sei mangels Verzugs mit zwei Monatsmieten. Die Vorfälligkeitsklausel in dem Mietvertrag sei unwirksam, weil die Aufrechnung von einer Anzeigepflicht des Mieters abhängig gemacht werde.
Anmerkung: Die Ausführungen des Landgerichts zum Rechtsschutzbedürfnis für die Räumungsklage sind zweifelhaft, zumal es nach der Auffassung der Kammer darauf gar nicht ankam, weil die Kündigung ohnehin unwirksam war. Jedenfalls weicht die Kammer von dem Rechtsentscheid des BGH mit einer wenig tragfähigen Begründung ab. Nach dem Rechtsentscheid des OLG Schleswig (RiM 1, 680) sollte bei einer Herausgabeklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn der ausgezogene Mitmieter den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hatte. Der BGH (GE 1996, 255) verweist demgegenüber darauf, daß beide Mieter als Gesamtschuldner auf Räumung haften und die Rückgabepflicht erst dann erlischt, wenn alle Mieter geräumt haben. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Räumungsklage gegen den ausgezogenen Mitmieter, der schließlich auf Schadensersatz für den Fall der Nichterfüllung hafte und auch schließlich seine Entscheidung revidieren und wieder in die Wohnung einziehen könne.
LG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2003 - 64 S 265/02 - Wortlaut Seite 529
Anmerkung: Die Ausführungen des Landgerichts zum Rechtsschutzbedürfnis für die Räumungsklage sind zweifelhaft, zumal es nach der Auffassung der Kammer darauf gar nicht ankam, weil die Kündigung ohnehin unwirksam war. Jedenfalls weicht die Kammer von dem Rechtsentscheid des BGH mit einer wenig tragfähigen Begründung ab. Nach dem Rechtsentscheid des OLG Schleswig (RiM 1, 680) sollte bei einer Herausgabeklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn der ausgezogene Mitmieter den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hatte. Der BGH (GE 1996, 255) verweist demgegenüber darauf, daß beide Mieter als Gesamtschuldner auf Räumung haften und die Rückgabepflicht erst dann erlischt, wenn alle Mieter geräumt haben. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Räumungsklage gegen den ausgezogenen Mitmieter, der schließlich auf Schadensersatz für den Fall der Nichterfüllung hafte und auch schließlich seine Entscheidung revidieren und wieder in die Wohnung einziehen könne.
LG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2003 - 64 S 265/02 - Wortlaut Seite 529
Autor: Rudolf Beuermann