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Umstritten
Wieviel Prozeß darf Hausverwalter führen?
14.04.2003 (GE 8/03, Seite 496) Nach dem Rechtsberatungsgesetz dürfen grundsätzlich nur Rechtsanwälte Prozesse führen, wenn es sich nicht um eine vor dem Amtsgericht zulässige Vertretung im Einzelfall handelt. Das OLG Koblenz hatte deshalb einen Mietverwalter (beim WEG-Verwalter ist es anders) als nicht befugt angesehen, einen Räumungsprozeß zu führen. In Berlin sieht man das anders.
Der Fall: Die Hausverwalterin hatte mit einer Tätigkeit geworben, die auch die Durchsetzung von Forderungen aus den Mietverträgen umfassen sollte. Ein Rechtsanwalt sah darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Hausverwalterin auf Unterlassung.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 verneinte das Kammergericht einen Verfügungsanspruch und verwies darauf, daß die Hausverwalterin ohnehin im Prozeß nur im schriftlichen Verfahren tätig werden könnte. Sobald es zur mündlichen Verhandlung komme, müsse nach § 157 ZPO ein Rechtsanwalt auftreten (oder), wie man hinzufügen muß, ein Vertreter im Einzelfall. Kommt es nicht zur mündlichen Verhandlung, sei die Rechtslage meist einfach und es diene auch nicht den Interessen beider Parteien, durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes höhere Kosten zu verursachen. Der entgegenstehenden Auffassung des OLG Koblenz schließt sich der Senat ausdrücklich nicht an.
KG, Beschluß vom 10. Oktober 2002 - 5 W 289/02 - Wortlaut Seite 525
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 verneinte das Kammergericht einen Verfügungsanspruch und verwies darauf, daß die Hausverwalterin ohnehin im Prozeß nur im schriftlichen Verfahren tätig werden könnte. Sobald es zur mündlichen Verhandlung komme, müsse nach § 157 ZPO ein Rechtsanwalt auftreten (oder), wie man hinzufügen muß, ein Vertreter im Einzelfall. Kommt es nicht zur mündlichen Verhandlung, sei die Rechtslage meist einfach und es diene auch nicht den Interessen beider Parteien, durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes höhere Kosten zu verursachen. Der entgegenstehenden Auffassung des OLG Koblenz schließt sich der Senat ausdrücklich nicht an.
KG, Beschluß vom 10. Oktober 2002 - 5 W 289/02 - Wortlaut Seite 525