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Mietobergrenzen
Rechtswidrig bei Gäste-WC
14.04.2003 (GE 8/03, Seite 496) Im Gebiet mit einer Erhaltungssatzung darf die Genehmigung zu einer baulichen Änderung nur aus besonderen städtebaulichen Gründen versagt werden. Generelle Mietobergrenzen sind rechtswidrig, befand das VG Berlin. Wenn, wie in dem Fall, nur ein Gäste-WC eingebaut werden solle, reiche eine Kappung des dafür zulässigen Mieterhöhungsbetrages aus.
Der Fall: Das Bezirksamt Mitte hatte für ein Haus im Erhaltungsgebiet die Genehmigung zur Wohnungszusammenlegung und Grundrißänderung nur unter der „Bedingung“ erteilt, daß bestimmte Mietobergrenzen einzuhalten seien. Bei der baulichen Änderung ging es darum, daß ein zweites Bad oder ein Gäste-WC eingebaut werden sollte.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 28. Oktober 2002 stellte das Verwaltungsgericht Berlin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren fest, daß der Bescheid, bestimmte Mietobergrenzen einzuhalten, rechtswidrig sei. Es handele sich um eine Auflage im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die unverhältnismäßig sei, um die Ziele des § 172 BauGB zu verwirklichen. Um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen zu erhalten, reiche es aus, wenn der Mietbetrag für die Luxusausstattung eines zweiten Bades gekappt werde; eine generelle Mietobergrenze sei jedoch rechtswidrig, da die Eigentümerin einen Anspruch auf Erteilung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung habe.
VG Berlin, Beschluß vom 28. Oktober 2002 - VG 19 A 393.02 - Wortlaut Seite 531
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 28. Oktober 2002 stellte das Verwaltungsgericht Berlin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren fest, daß der Bescheid, bestimmte Mietobergrenzen einzuhalten, rechtswidrig sei. Es handele sich um eine Auflage im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die unverhältnismäßig sei, um die Ziele des § 172 BauGB zu verwirklichen. Um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen zu erhalten, reiche es aus, wenn der Mietbetrag für die Luxusausstattung eines zweiten Bades gekappt werde; eine generelle Mietobergrenze sei jedoch rechtswidrig, da die Eigentümerin einen Anspruch auf Erteilung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung habe.
VG Berlin, Beschluß vom 28. Oktober 2002 - VG 19 A 393.02 - Wortlaut Seite 531