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BSR-Buchhaltung
14.04.2003 (GE 8/03, Seite 480) Durch das 3. Änderungsgesetz zum Berliner Betriebegesetz vom 24. März 2003 (GVBl. Berlin Seite 149) wird das Berliner Betriebegesetz um eine Regelung für den Fall ergänzt, daß die Berliner Anstalten des öffentlichen Rechts „am marktwirtschatlichen Wettbewerb teilnehmen“.
In diesen Fällen ist nunmehr zwingend, so das Betriebegesetz, „das Rechnungswesen für die wettbewerblichen Geschäftsbereiche und die Geschäftsbereiche des Anschluß- und Benutzungszwangs vollständig getrennt zu halten“. Bisher bestand die Möglichkeit, durch Vermischung der Buchhaltung verbotene Quersubvention zu betreiben.