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Wohnungseigentum
Entlastung des Verwalters ist nicht ordnungsgemäß
08.04.2003 (GE 7/03, Seite 440) Die Entlastung des Verwalters von Wohnungseigentum widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weil sie den Wohnungseigentümern keinerlei Vorteile bringt, sondern nur den Verwalter „bei Laune hält“.
Der Fall: Der WEG-Verwalter ließ sich durch Mehrheitsbeschluß Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2000 bewilligen. Der Eigentümerbeschluß wurde angefochten, allerdings das Anfechtungsverfahren später für erledigt erklärt. Im Rahmen der Kostenentscheidung stellte sich die Frage, ob die Anfechtung der Verwalterentlastung erfolgreich gewesen wäre.
Das Urteil: Entgegen einer weitverbreiteten, bisher auch vom BayObLG geteilten Meinung hat dieses Gericht nunmehr ausgeführt: Die Entlastung bringe den Wohnungseigentümern keinen Vorteil (außer den Verwalter „bei Laune zu halten“). Demgemäß widerspreche sie Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Nicht entschieden wurde der Fall, daß im Verwaltervertrag ein Anspruch auf Entlastung (bei fehlerfreier Tätigkeit) vereinbart worden ist.
BayObLG, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - 2Z BR 104/02 - Wortlaut Seite 461
Das Urteil: Entgegen einer weitverbreiteten, bisher auch vom BayObLG geteilten Meinung hat dieses Gericht nunmehr ausgeführt: Die Entlastung bringe den Wohnungseigentümern keinen Vorteil (außer den Verwalter „bei Laune zu halten“). Demgemäß widerspreche sie Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Nicht entschieden wurde der Fall, daß im Verwaltervertrag ein Anspruch auf Entlastung (bei fehlerfreier Tätigkeit) vereinbart worden ist.
BayObLG, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - 2Z BR 104/02 - Wortlaut Seite 461