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Neuregelung bei geringfügig Beschäftigten
Hauswarte und Minijobs: Alles neu macht der April
08.04.2003 (GE 7/03, Seite 420) Mit Wirkung zum 1. April sind die geringfügigen Beschäftigungen, die sogenannten Minijobs, neu geregelt worden. Das betrifft auch die Beschäftigung von Hauswarten. Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Bruttoverdienstgrenze 400 EUR beträgt. Arbeitet ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob.
Die Bundesknappschaft übernahm mit ihrer Minijob-Zentrale ab 1. April 2003 den Einzug der Sozialabgaben und einer einheitlichen Pauschsteuer und informiert zu allen Fragen zum Thema Minijobs. Der Datenbestand für bereits bestehende Minijobs wurde zum 1. April an die Minijob-Zentrale überspielt. Eine Ab- oder Neuanmeldung ist daher nicht erforderlich. Eine Meldepflicht gibt es nur in Ausnahmefällen.
Drei Arten von Minijobs
Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen geringfügig entlohnten Minijobs, Minijobs in Privathaushalten und kurzfristigen Minijobs.
Minijobs sind geringfügig entlohnt, wenn der monatliche Verdienst die Höchstgrenze von 400 E nicht überschreitet. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist. Als Arbeitgeber zahlt man für geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie für Beschäftigte im Privathaushalt Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie eine einheitliche Pauschsteuer. Alle drei Minijobs sind für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.
Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von insgesamt 25 % des Verdienstes (12 % Renten- und 11 % Krankenversicherung, 2 % Steuer). Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, zahlt der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Außerdem zahlt der Arbeitgeber eine Umlage von 1,3 % zur Lohnfortzahlungsversicherung. Die Abgaben bei Minijobs in Privathaushalten sind geringer. Hierfür zahlt der Arbeitgeber nur insgesamt 12 % des Verdienstes. Hinzu kommt auch hier die Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung von 1,3 % des Verdienstes. Bei kurzfristigen Minijobs brauchen keine Pauschalabgaben geleistet zu werden.
Mehrere Minijobs
Arbeitnehmer können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 E liegen. Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig.
Beispiel: Herr G. arbeitet regelmäßig seit 1. Juni 2003 beim Arbeitgeber A. und verdient monatlich 400 E. Einen Monat später, am 1. Juli 2003, beginnt er beim Arbeitgeber B. einen weiteren Minijob und erhält dort monatlich 300 E. Herr G. ist für den Monat Juni noch versicherungsfrei, weil sein Monatsverdienst nicht über 400 E liegt. Mit seinem zweiten Minijob übersteigt er jedoch insgesamt die 400-E-Grenze und muß Sozialversicherungsbeiträge für beide Beschäftigungen zahlen.
Hauptberuf und Minijob
Seit dem 1. April 2003 können Arbeitnehmer neben ihrem Hauptberuf noch einen 400-E-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Der Arbeitgeber zahlt die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-E-Jobs werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind dann versicherungs- und beitragspflichtig. Dies gilt auch für 400-E-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben. Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.
Verdienstgrenzen/Sonderzahlungen
Falls der Arbeitgeber den Minijobbern Urlaubs- und Weihnachtsgeld bezahlt, kann die 400-E-Grenze überschritten werden, so daß die Beschäftigung versicherungs- und beitragspflichtig ist.
Beispiel: Frau A. verdient 380 E im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 E. Frau A. erhält also im Jahr 4.560 E plus 380 E Weihnachtsgeld. Das macht zusammen 4.940 E. Ihr monatlicher Verdienst beträgt folglich 411,67 E. Damit liegt sie über der 400-E-Grenze und ist sozialversicherungspflichtig.
Schwankender Verdienst
Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten. Angenommen, in den Monaten September bis April verdient der Arbeitnehmer mit dem Minijob monatlich 500 E, in den Monaten Mai bis August jedoch nur 250 E. Danach kommt er auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67 E und liegt über der 400-E-Grenze. Die Beschäftigung ist also versicherungspflichtig.
Unvorhersehbarer Arbeitseinsatz
Wird bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung der regelmäßige monatliche Verdienst von 400 E überschritten, so tritt wieder Sozialversicherungspflicht ein. Wird die 400-E-Grenze allerdings nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, so führt dies nicht gleich zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anzusehen. Vorhersehbar ist zum Beispiel die regelmäßige Zahlung eines Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes. Nicht vorhersehbar ist aber zum Beispiel ein Überschreiten der 400-E-Grenze wegen Mehrarbeit bei Ausfall von anderen Arbeitskräften.
Beispiel: Ein Minijobber wird von seinem Arbeitgeber gebeten, Ende Juni wider Erwarten für einen Monat zusätzlich eine Hauswarts-Urlaubsvertretung zu übernehmen. Sein bisheriger monatlicher Verdienst von 125 E erhöht sich für diese Zeit auf 600 E. Der Minijobber bleibt versicherungsfrei, da es sich nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze für die Dauer von einem Monat handelt.
Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
Als Arbeitgeber ist man gesetzlich verpflichtet, Minijobber darüber zu informieren, daß sie den vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie etwa Maßnahmen zur Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeginn erwerben können. Minijobber müssen dafür die Differenz von derzeit 7,5 % zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers (12 %) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 %) selbst zahlen. So erlangen sie mit einem relativ geringen Eigenbeitrag vollwertige Beitragszeiten. Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten haben die Möglichkeit, Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Die Differenz beträgt hier 14,5 % (19,5 % abzüglich 5 %). Ein Minijobber muß dem Arbeitgeber schriftlich erklären, daß er eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen will. Der Arbeitgeber zieht ihm diesen Anteil von seinem Verdienst ab und leitet ihn zusammen mit ihrer Pauschale an die Minijob-Zentrale weiter (Bundesknappschaft). Die Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, auch wenn der Minijob schon lange Zeit besteht.
Meldeverfahren
Für die An-, Ab- und Jahresentgeltmeldungen gibt es den allgemeinen Meldebeleg „Meldung zur Sozialversicherung“.
Die Meldungen sind bei der Bundesknappschaft, 45115 Essen, einzureichen.
Weitere Hinweise, auch zu einzelnen Übergangsfällen, unter www.minijob-zentrale.de
Drei Arten von Minijobs
Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen geringfügig entlohnten Minijobs, Minijobs in Privathaushalten und kurzfristigen Minijobs.
Minijobs sind geringfügig entlohnt, wenn der monatliche Verdienst die Höchstgrenze von 400 E nicht überschreitet. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist. Als Arbeitgeber zahlt man für geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie für Beschäftigte im Privathaushalt Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie eine einheitliche Pauschsteuer. Alle drei Minijobs sind für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.
Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von insgesamt 25 % des Verdienstes (12 % Renten- und 11 % Krankenversicherung, 2 % Steuer). Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, zahlt der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Außerdem zahlt der Arbeitgeber eine Umlage von 1,3 % zur Lohnfortzahlungsversicherung. Die Abgaben bei Minijobs in Privathaushalten sind geringer. Hierfür zahlt der Arbeitgeber nur insgesamt 12 % des Verdienstes. Hinzu kommt auch hier die Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung von 1,3 % des Verdienstes. Bei kurzfristigen Minijobs brauchen keine Pauschalabgaben geleistet zu werden.
Mehrere Minijobs
Arbeitnehmer können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 E liegen. Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig.
Beispiel: Herr G. arbeitet regelmäßig seit 1. Juni 2003 beim Arbeitgeber A. und verdient monatlich 400 E. Einen Monat später, am 1. Juli 2003, beginnt er beim Arbeitgeber B. einen weiteren Minijob und erhält dort monatlich 300 E. Herr G. ist für den Monat Juni noch versicherungsfrei, weil sein Monatsverdienst nicht über 400 E liegt. Mit seinem zweiten Minijob übersteigt er jedoch insgesamt die 400-E-Grenze und muß Sozialversicherungsbeiträge für beide Beschäftigungen zahlen.
Hauptberuf und Minijob
Seit dem 1. April 2003 können Arbeitnehmer neben ihrem Hauptberuf noch einen 400-E-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Der Arbeitgeber zahlt die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-E-Jobs werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind dann versicherungs- und beitragspflichtig. Dies gilt auch für 400-E-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben. Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.
Verdienstgrenzen/Sonderzahlungen
Falls der Arbeitgeber den Minijobbern Urlaubs- und Weihnachtsgeld bezahlt, kann die 400-E-Grenze überschritten werden, so daß die Beschäftigung versicherungs- und beitragspflichtig ist.
Beispiel: Frau A. verdient 380 E im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 E. Frau A. erhält also im Jahr 4.560 E plus 380 E Weihnachtsgeld. Das macht zusammen 4.940 E. Ihr monatlicher Verdienst beträgt folglich 411,67 E. Damit liegt sie über der 400-E-Grenze und ist sozialversicherungspflichtig.
Schwankender Verdienst
Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten. Angenommen, in den Monaten September bis April verdient der Arbeitnehmer mit dem Minijob monatlich 500 E, in den Monaten Mai bis August jedoch nur 250 E. Danach kommt er auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67 E und liegt über der 400-E-Grenze. Die Beschäftigung ist also versicherungspflichtig.
Unvorhersehbarer Arbeitseinsatz
Wird bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung der regelmäßige monatliche Verdienst von 400 E überschritten, so tritt wieder Sozialversicherungspflicht ein. Wird die 400-E-Grenze allerdings nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, so führt dies nicht gleich zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anzusehen. Vorhersehbar ist zum Beispiel die regelmäßige Zahlung eines Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes. Nicht vorhersehbar ist aber zum Beispiel ein Überschreiten der 400-E-Grenze wegen Mehrarbeit bei Ausfall von anderen Arbeitskräften.
Beispiel: Ein Minijobber wird von seinem Arbeitgeber gebeten, Ende Juni wider Erwarten für einen Monat zusätzlich eine Hauswarts-Urlaubsvertretung zu übernehmen. Sein bisheriger monatlicher Verdienst von 125 E erhöht sich für diese Zeit auf 600 E. Der Minijobber bleibt versicherungsfrei, da es sich nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze für die Dauer von einem Monat handelt.
Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
Als Arbeitgeber ist man gesetzlich verpflichtet, Minijobber darüber zu informieren, daß sie den vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie etwa Maßnahmen zur Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeginn erwerben können. Minijobber müssen dafür die Differenz von derzeit 7,5 % zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers (12 %) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 %) selbst zahlen. So erlangen sie mit einem relativ geringen Eigenbeitrag vollwertige Beitragszeiten. Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten haben die Möglichkeit, Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Die Differenz beträgt hier 14,5 % (19,5 % abzüglich 5 %). Ein Minijobber muß dem Arbeitgeber schriftlich erklären, daß er eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen will. Der Arbeitgeber zieht ihm diesen Anteil von seinem Verdienst ab und leitet ihn zusammen mit ihrer Pauschale an die Minijob-Zentrale weiter (Bundesknappschaft). Die Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, auch wenn der Minijob schon lange Zeit besteht.
Meldeverfahren
Für die An-, Ab- und Jahresentgeltmeldungen gibt es den allgemeinen Meldebeleg „Meldung zur Sozialversicherung“.
Die Meldungen sind bei der Bundesknappschaft, 45115 Essen, einzureichen.
Weitere Hinweise, auch zu einzelnen Übergangsfällen, unter www.minijob-zentrale.de