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Gewährleistung
Verwalter haftet für Verjährungsansprüche
26.03.2003 (GE 6/03, Seite 364) Der WEG-Verwalter haftet den Wohnungseigentümern, wenn Gewährleistungsansprüche verjähren.
Der Fall: Nach Abnahme im Jahre 1986 wurden Mängel am Gemeinschaftseigentum festgestellt und vom Bauträger teilweise beseitigt. Von dem Sachverständigengutachten erfuhren die Wohnungseigentümer erst im Jahre 1991 nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist. Der WEG-Verwalter wurde in Höhe von 429.773 DM in Anspruch genommen.
Das Urteil: Der WEG-Verwalter hat Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung im Wege eines Eigentümerbeschlusses herbeizuführen. Verletzt der Verwalter schuldhaft seine Pflichten und kommt es dadurch zur Verjährung, hat er den Wohnungseigentümern den Schaden zu ersetzen. Die teilweise Mängelbeseitigung durch den Bauträger bedeutet kein Anerkenntnis weiterer Mängelansprüche. Eine Verwalterentlastung bezieht sich allenfalls auf das Verwalterhandeln, das in der Abrechnung seinen Niederschlag gefunden hat.
BayObLG, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - 2Z BR 82/02 - Wortlaut Seite 401
Das Urteil: Der WEG-Verwalter hat Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung im Wege eines Eigentümerbeschlusses herbeizuführen. Verletzt der Verwalter schuldhaft seine Pflichten und kommt es dadurch zur Verjährung, hat er den Wohnungseigentümern den Schaden zu ersetzen. Die teilweise Mängelbeseitigung durch den Bauträger bedeutet kein Anerkenntnis weiterer Mängelansprüche. Eine Verwalterentlastung bezieht sich allenfalls auf das Verwalterhandeln, das in der Abrechnung seinen Niederschlag gefunden hat.
BayObLG, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - 2Z BR 82/02 - Wortlaut Seite 401