Archiv / Suche
Eigenbedarf
Vermieter muß sich nicht mit freier Kleinwohnung begnügen
26.03.2003 (GE 6/03, Seite 363) Eine Eigenbedarfskündigung ist dann unwirksam, wenn eine andere leere Wohnung für den Vermieter zur Verfügung steht. Diese Wohnung muß aber ausreichend groß sein.
Der Fall: Die Eigentümerin aus Kehl wollte mit Ehemann und Tochter in die Doppelhaushälfte in Berlin-Kaulsdorf einziehen. Von den beiden vorhandenen Zweizimmerwohnungen stand eine leer (die hatte nur 40 m2 und befand sich im Dachgeschoß, der Ehemann der Eigentümerin war schwerbehindert), die andere kündigte sie wegen Eigenbedarfs. Der Mieter, ein Cousin der Eigentümerin, wurde vom LG Berlin zur Räumung verurteilt; gegen dieses Urteil erhob der Mieter Verfassungsbeschwerde.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 27. September 2002 wies der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Beschwerde zurück und meinte, das Urteil des Landgerichts sei nicht willkürlich, da es den Prozeßvortrag des Mieters berücksichtigt habe. Es sei nicht zu beanstanden, wenn es ihn als rechtlich unerheblich angesehen habe. Dieser könne nur dann zu seinen Gunsten wirken, wenn der vom Eigentümer bestimmte Wohnbedarf in der freien Wohnung ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann. Das sei im vorstehenden Fall nicht möglich gewesen. Auch das Recht des Mieters auf Eigentum sei nicht verletzt, da das Landgericht die Beachtlichkeit des Räumungsbegehrens auf die Einwände des Mieters hin geprüft habe.
VerfGH, Beschluß vom 27. September 2002 - VerfGH 108/02, 108 A/02 - Wortlaut Seite 384
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 27. September 2002 wies der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Beschwerde zurück und meinte, das Urteil des Landgerichts sei nicht willkürlich, da es den Prozeßvortrag des Mieters berücksichtigt habe. Es sei nicht zu beanstanden, wenn es ihn als rechtlich unerheblich angesehen habe. Dieser könne nur dann zu seinen Gunsten wirken, wenn der vom Eigentümer bestimmte Wohnbedarf in der freien Wohnung ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann. Das sei im vorstehenden Fall nicht möglich gewesen. Auch das Recht des Mieters auf Eigentum sei nicht verletzt, da das Landgericht die Beachtlichkeit des Räumungsbegehrens auf die Einwände des Mieters hin geprüft habe.
VerfGH, Beschluß vom 27. September 2002 - VerfGH 108/02, 108 A/02 - Wortlaut Seite 384