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Telefonwartungsvertrag
Unwirksame Laufzeit von zehn Jahren
26.03.2003 (GE 6/03, Seite 358) Das Verbot der unangemessenen Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt auch für Kaufleute (Unternehmer). Ob ein Wartungsvertrag für eine Telekommunikationsanlage mit einer Laufzeit von zehn Jahren der Inhaltskontrolle standhält, ist umstritten (bejahend etwa LG Berlin NJW-RR 1999, 1436).
Der Fall: Der Wartungsvertrag war 1995 mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren abgeschlossen worden. Er enthielt eine Anpassungsklausel für den Wartungspreis der von der Beklagten gekauften Anlage. Nach vier Jahren kündigte die Beklagte den Vertrag.

Das Urteil: Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 hielt der Bundesgerichtshof die Kündigung für wirksam. Bei der Frage der unangemessenen Benachteiligung seien sämtliche Umstände gegeneinander abzuwägen. Hier habe die Beklagte die Anlage gekauft, so daß die Klägerin kein Kapital habe aufbringen müssen, das sich erst im Laufe der Zeit amortisiere. Dazu komme, daß die Klägerin ein Erhöhungsrecht für ihre Wartungspreise vorgesehen habe, ohne der Gegenseite ein Lösungsrecht vom Vertrag einzuräumen. Eine so einseitige Interessenwahrnehmung sei rechtsmißbräuchlich.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01 - Wortlaut Seite 388