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Anschlußförderung
Verzicht auf Belegungsbindungen
26.03.2003 (GE 6/03, 355) Der Berliner Senat verzichtet im Zuge der Einstellung der Anschlußförderung von Sozialwohnungen auf Belegbindungen, und zwar bereits bis zu fünf Jahre vor dem Ende der Grundförderungen. Näheres regeln die nachstehenden Richtlinien vom 3. März 2003.
1. Generelle Freistellung
Sozialwohnungen, für die nach Ende der Grundförderung keine Anschlußförderung bewilligt wird, werden längstens für einen Zeitraum von 5 Jahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Grundförderung bis zum Ende der öffentlichen Bindungen gem. § 7 Abs. 1 WoBindG i. V. mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WoFG von den Bindungen des § 4 Abs. 2-4 WoBindG freigestellt.
Die Freistellung erfolgt gem. § 30 Abs. 3 WoFG ohne Forderung eines Ausgleichs.
Damit dürfen diese Wohnungen im Falle des Freiwerdens vom genannten Zeitpunkt an auch an solche Wohnungssuchende überlassen werden, die nicht wohnberechtigt sind, also weder einen Wohnberechtigungsschein noch eine Bezugsberechtigung vorlegen können.
2. Freistellungszusicherung nach § 38 VwVfG
Dem Verfügungsberechtigten wird zur Versorgung von Wohnungssuchenden, die eine wegen Wegfalls der Anschlußförderung im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erteilte „Umzugsberechtigung” vorlegen, gem. § 7 Abs. 1 WoBindG i.V. mit § 30 Abs. 1 und 3 WoFG eine Freistellung ohne Forderung eines Ausgleichs für eine nach der Raumzahl gleich große oder kleinere öffentlich geförderte Wohnung zugesichert.
Das zuständige Bezirksamt wird die Freistellung bei Eingang der Vermietungsmitteilung und der „Umzugsberechtigung” von Amts wegen erteilen.
3. Umzugsberechtigung
Mieter, die aufgrund der Auswirkungen der Nichtgewährung von Anschlußförderung nach dem Ende der Grundförderung ihre Sozialwohnung kündigen, erhalten eine Bescheinigung, die sie berechtigt, eine gleich große oder kleinere öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen (Umzugsberechtigung).
4. Geltungsdauer
Die vorstehende Regelung gilt ab sofort und wird zunächst bis zum 31.12.2004 befristet.
Sozialwohnungen, für die nach Ende der Grundförderung keine Anschlußförderung bewilligt wird, werden längstens für einen Zeitraum von 5 Jahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Grundförderung bis zum Ende der öffentlichen Bindungen gem. § 7 Abs. 1 WoBindG i. V. mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WoFG von den Bindungen des § 4 Abs. 2-4 WoBindG freigestellt.
Die Freistellung erfolgt gem. § 30 Abs. 3 WoFG ohne Forderung eines Ausgleichs.
Damit dürfen diese Wohnungen im Falle des Freiwerdens vom genannten Zeitpunkt an auch an solche Wohnungssuchende überlassen werden, die nicht wohnberechtigt sind, also weder einen Wohnberechtigungsschein noch eine Bezugsberechtigung vorlegen können.
2. Freistellungszusicherung nach § 38 VwVfG
Dem Verfügungsberechtigten wird zur Versorgung von Wohnungssuchenden, die eine wegen Wegfalls der Anschlußförderung im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erteilte „Umzugsberechtigung” vorlegen, gem. § 7 Abs. 1 WoBindG i.V. mit § 30 Abs. 1 und 3 WoFG eine Freistellung ohne Forderung eines Ausgleichs für eine nach der Raumzahl gleich große oder kleinere öffentlich geförderte Wohnung zugesichert.
Das zuständige Bezirksamt wird die Freistellung bei Eingang der Vermietungsmitteilung und der „Umzugsberechtigung” von Amts wegen erteilen.
3. Umzugsberechtigung
Mieter, die aufgrund der Auswirkungen der Nichtgewährung von Anschlußförderung nach dem Ende der Grundförderung ihre Sozialwohnung kündigen, erhalten eine Bescheinigung, die sie berechtigt, eine gleich große oder kleinere öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen (Umzugsberechtigung).
4. Geltungsdauer
Die vorstehende Regelung gilt ab sofort und wird zunächst bis zum 31.12.2004 befristet.