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Betriebskostenguthaben
Voreilige Auszahlung für Vermieter riskant
11.03.2003 (GE 5/03, Seite 299) Was der Vermieter gegen Ansprüche des Mieters auf Erstattung eines Betriebskostenguthabens mit eigenen Ansprüchen aufrechnen darf, ist (auch im Zuständigkeitsbereich der 62. Zivilkammer des Landgerichts Berlin) unstreitig. Wer nicht aufrechnet, obwohl er aufrechnen könnte, riskiert den Verlust der eigenen Ansprüche.
Der Fall: Die Mieter hatten wegen angeblich bestehender Mängel die Miete gemindert; die Berechtigung dazu war fraglich. Etwa ein halbes Jahr, nachdem die Vermieterin Klage angedroht hat, übersandte sie den Mietern zwei Betriebskostenabrechnungen, die ein Guthaben auswiesen, mit folgendem Zusatz: „Die Auszahlung von Guthaben setzt voraus, daß auf Ihrem Mieterkonto keine Rückstände bestehen.“ Die Guthabenbeträge wurden alsdann an die Mieter überwiesen. Ein Jahr später geschah das Gleiche. Die Klage der Vermieterin auf Zahlung der Mietrückstände blieb erfolglos.
Das Urteil: Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 meinte das Amtsgericht Hohenschönhausen, es liege ein negatives Schuldanerkenntnis vor, weil die Vermieterin ihre Mietzahlungsansprüche nicht weiter verfolgt und das Guthaben aus den Betriebskostenabrechnungen an die Mieter ausgezahlt habe. Schließlich habe sie selbst darauf hingewiesen, daß nur dann ausgezahlt werde, wenn auf dem Mieterkonto keine Rückstände bestünden.
AG Hohenschönhausen, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 11 C 340/02 - Wortlaut Seite 327
Das Urteil: Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 meinte das Amtsgericht Hohenschönhausen, es liege ein negatives Schuldanerkenntnis vor, weil die Vermieterin ihre Mietzahlungsansprüche nicht weiter verfolgt und das Guthaben aus den Betriebskostenabrechnungen an die Mieter ausgezahlt habe. Schließlich habe sie selbst darauf hingewiesen, daß nur dann ausgezahlt werde, wenn auf dem Mieterkonto keine Rückstände bestünden.
AG Hohenschönhausen, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 11 C 340/02 - Wortlaut Seite 327