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Minderung nach Erhöhung
Wiederaufleben nur prozentual zum Erhöhungsbetrag
11.03.2003 (GE 5/03, Seite 298) Durch vorbehaltlose Mietzahlung über einen längeren Zeitraum verliert der Mieter sein Minderungsrecht, das aber nach einer Mieterhöhung wiederaufleben kann. In welchem Umfang, ist allerdings streitig. Einen Mittelweg geht die ZK 63 des LG Berlin: Das Minderungsrecht lebt prozentual zum Mieterhöhungsbetrag auf.
Der Fall: Der Mieter hatte ein Minderungsrecht von 5 % wegen eines mangelhaften Badewannenabflusses, das er durch vorbehaltlose Mietzahlung über einen längeren Zeitraum allerdings verloren hatte. Nach einer Mieterhöhung gem. § 2 MHG machte der Mieter wiederum Minderung geltend.

Das Urteil: Mit Urteil vom 10. September 2002 schloß sich das Landgericht Berlin nicht der Auffassung an, daß das Minderungsrecht in voller Höhe nach einer Mieterhöhung wiederaufgelebt sei. Auch eine Begrenzung des Minderungsbetrages auf den Erhöhungsbetrag komme nicht in Betracht. Vielmehr sei die Minderung von 5 % allein vom Mieterhöhungsbetrag zu berechnen, so daß nur ein geringfügiger Mietabzug herauskam.
Die Revision wurde zugelassen; ob Revision eingelegt wurde, stand bei Redaktionsschluß noch nicht fest.

Der Kommentar: Hinzuweisen ist darauf, daß auch die 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam ausdrücklich anderer Meinung als die 6. Zivilkammer ist, die ein Wiederaufleben des Minderungsrechts in voller Höhe nach einer Mieterhöhung annahm (GE 1997, 1397). Im Verfahren 11 S 33/02 gab am 22. August 2002 die 11. Zivilkammer den Parteien folgenden Hinweis: „Die Kammer weist darauf hin, daß nach ihrer Rechtsauffassung der wiederauflebende Minderungsanspruch nach einer Mieterhöhung nur auf den Mieterhöhungsbetrag zu beziehen ist.“
LG Berlin, Urteil vom 10. September 2002 - 63 S 498/01 - Wortlaut Seite 326
Autor: Rudolf Beuermann