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Regel gegen Schlamperei
Öffentliche Hand verpflichtet sich selbst rechtzeitig zu zahlen
19.10.2000 (GE 2/2000, 86) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat eine „Allgemeine Anweisung zur Verkürzung der Zahlungsfristen bei Bauaufträgen” erlassen (Amtsblatt für Berlin Nr. 67 Seite 5138).
In der "Allgemeine Anweisung zur Verkürzung der Zahlungsfristen bei Bauaufträgen” heißt es, daß in Anbetracht der derzeit schwierigen Situation der Bauwirtschaft insbesondere der öffentliche Auftraggeber aufgerufen sei, seinen Verpflichtungen nicht nur fristgerecht nachzukommen, sondern Zahlungen nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Der Senat weist deshalb die öffentlichen Auftraggeber Berlins an, abweichend von diesbezüglichen Vorschriften in § 16 des Teils B der Verdingungsordnung für Bauleistungen folgende Zahlungsfristen einzuhalten:
1. Abschlagzahlungen sind binnen zwölf Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten. Erscheint der Rechnungsbetrag einer Abschlagszahlung zu hoch, ist er zu kürzen und der verbleibende Zahlbetrag fristgerecht zu leisten. Treten über die Höhe der geleisteten Abschlagszahlungen Meinungsverschiedenheiten auf, muß bis zur nächsten Abschlagsrechnung die Leistung durch eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen werden.
2. Schlußzahlungen sind künftig spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang einer prüffähigen Schlußrechnung zu leisten. Die Prüfung der Schlußrechnung soll nach Möglichkeit beschleunigt werden. Verzögert sie sich, ist auf jeden Fall das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu leisten.
Werden die genannten Fristen überschritten, ist der jeweiligen politischen Leitung - in den Hauptverwaltungen also dem Staatssekretär, in den Bezirken dem Baustadtrat - unaufgefordert eine detaillierte Begründung zu liefern.
Die Verwaltungsvorschriften sollen bis zum 30. September 2009 in Kraft bleiben. Mal sehen, ob sich damit die eine oder andere Handwerker- und Mittelständler-Pleite vermeiden läßt. Die Bau- und Handwerksverbände hatten an der schleppenden Zahlungsweise der öffentlichen Hand heftige Kritik geübt.
Der Senat weist deshalb die öffentlichen Auftraggeber Berlins an, abweichend von diesbezüglichen Vorschriften in § 16 des Teils B der Verdingungsordnung für Bauleistungen folgende Zahlungsfristen einzuhalten:
1. Abschlagzahlungen sind binnen zwölf Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten. Erscheint der Rechnungsbetrag einer Abschlagszahlung zu hoch, ist er zu kürzen und der verbleibende Zahlbetrag fristgerecht zu leisten. Treten über die Höhe der geleisteten Abschlagszahlungen Meinungsverschiedenheiten auf, muß bis zur nächsten Abschlagsrechnung die Leistung durch eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen werden.
2. Schlußzahlungen sind künftig spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang einer prüffähigen Schlußrechnung zu leisten. Die Prüfung der Schlußrechnung soll nach Möglichkeit beschleunigt werden. Verzögert sie sich, ist auf jeden Fall das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu leisten.
Werden die genannten Fristen überschritten, ist der jeweiligen politischen Leitung - in den Hauptverwaltungen also dem Staatssekretär, in den Bezirken dem Baustadtrat - unaufgefordert eine detaillierte Begründung zu liefern.
Die Verwaltungsvorschriften sollen bis zum 30. September 2009 in Kraft bleiben. Mal sehen, ob sich damit die eine oder andere Handwerker- und Mittelständler-Pleite vermeiden läßt. Die Bau- und Handwerksverbände hatten an der schleppenden Zahlungsweise der öffentlichen Hand heftige Kritik geübt.