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Stromurteil
11.03.2003 (GE 5/03, Seite 276) Der Bundesgerichtshof hat am 5. Februar 2003 die Revision eines Berliner Stromkunden gegen ein Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen, das die Rückzahlungsforderungen eines Berliners an die Bewag wegen angeblich überhöhter Stromtarife als unbegründet abgelehnt hatte (vgl. Entscheidung des KG in GE 2002, 730 f.).
Erstinstanzlich hatte das Landgericht dem Rückforderungsanspruch des Stromkunden stattgegeben (vgl. LG Berlin GE 2001, 1338 f.). Wir hatten schon damals Zweifel am Bestand der Entscheidung. Das Kammergericht hatte festgestellt, daß grundsätzlich aus der Genehmigung der Stromtarife durch den Senat von Berlin die Angemessenheit der Tarife zu folgern ist und Rückzahlungsansprüche von Kunden nicht bestehen. Daraufhin hatte der Kläger Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die damalige Entscheidung des Kammergerichts bestätigt. Freilich zeigt der Fall der BSR in Berlin exemplarisch, daß die Grundannahme des Kammergerichts, die Genehmigung der Tarife durch die Senatsverwaltung schaffe die Vermutung der Angemessenheit, grundfalsch ist. Eher ist die gegenteilige Folgerung richtig: Daß die von der Senatsverwaltung genehmigten Tarife angemessen sind - egal ob für Strom, Wasser und Abwasser, Müllabfuhr oder Straßenreinigung -, ist bisher noch nie bewiesen worden. Daß sie unangemessen sind, jedoch bereits zweimal: Bei den Straßenreinigungsentgelten für 1999/2000 sowie für 2001/2002 ist gerichtsfest bewiesen und inzwischen auch eingestanden, daß die Entgelte unangemessen sind. Da der Beweis der Unangemessenheit wegen der hohen (Gutachter-) Kosten für den Verbraucher nicht zu führen ist, stellt die Rechtsprechung von KG und BGH schlicht eine Rechtsverweigerung dar.