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Beschwerde vor EU-Kommission gegen Bauabzugssteuer
"Unsinnig und überflüssig"
24.02.2003 (GE 4/03, Seite 222) Der europäische Eigentümerverband UIPI (Union Internationale de la Propriété Immobilière) hat am 14. Februar für seinen Mitgliedsverband Haus & Grund Deutschland vor der EU-Kommission Beschwerde gegen die Bauabzugssteuer eingelegt. Dieser Schritt wird, so der Präsident von Haus & Grund Deutschland, Rüdiger Dorn, hoffentlich zu dem Ziel führen, „eine unsinnige und überflüssige Steuer aus der Welt zu schaffen“.
Die zum 1. Januar 2002 in Deutschland in Kraft getretene Bauabzugsbesteuerung für Bauleistungen ist ein Bürokratiedickicht und gehört wieder abgeschafft. Sie hat sich in der Praxis nicht bewährt. Schon kurze Zeit nach ihrer Einführung hat sich gezeigt, daß die Schwarzarbeit damit nicht eingedämmt werden kann und der Verwaltungsaufwand unzumutbar hoch ist. Das sehen selbst deutsche Bundestagsabgeordnete ein, die dem Gesetz zugestimmt haben.
Während die neue Bauabzugssteuer ihre eigentliche Zielsetzung gar nicht erfüllen kann, bringt sie zudem für den Auftraggeber ein zusätzliches Haftungsrisiko: Er haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag - vor allem, wenn ihm bei einer unrechtmäßigen Freistellungsbescheinigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, daß die Bescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erlangt wurde.
In Schleswig-Holstein, um dieses Land als Beispiel zu nehmen, wurden von den 21 Finanzämtern bei knapp 3 Millionen Einwohnern und 200.000 Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern bis Ende 2002 insgesamt 30.406 Freistellungsbescheinigungen von Baufirmen beantragt. Davon wurden 25.575 ohne Einschränkung auf drei Jahre genehmigt. Fast 4.000 Bescheinigungen wurden nur für einen kürzeren Zeitraum oder lediglich für ein bestimmtes Objekt erteilt. In 835 Fällen, das sind 2,7 %, wurde die Ausstellung abgelehnt. Bei diesen 835 Firmen waren die Auftraggeber damit verpflichtet, 15 % der jeweiligen Rechnungssummen einzubehalten und an die Finanzämter als Depot abzuführen, wofür nach dem Wortlaut des Gesetzes die Haftung bei ihnen liegt. Das Aufkommen hieraus betrug in den zwölf Monaten 1,429 Millionen Euro, also 0,48 Euro je Einwohner. Auf das Bundesgebiet hochgerechnet, würde das Aufkommen insgesamt etwa 39 Millionen Euro betragen.
Hat es sich gelohnt, war das Gesetz mit all seinen administrativen Belastungen sinnvoll? Die Antwort muß ganz klar „nein“ lauten. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Freistellungsbescheinigung. Wer sie nicht erhielt, hatte es bei der Erlangung von Aufträgen außerordentlich schwer, denn es wurden dadurch die Auftraggeber nicht nur mit Verwaltungsaufwand und sonstigen Erschwernissen belastet, sondern die betreffenden Firmen erschienen auch in einem sehr schlechten Licht. Image und Ruf waren automatisch angeknackst. Hinzu kam der Liquiditätsentzug von 15 %. Deshalb haben auch 111 Firmen (13 %) nach dem Stand vom 30. Juni 2002 Widerspruch gegen die ablehnenden Bescheide eingelegt, von denen allerdings nur ein einziger Fall vor dem Finanzgericht gelandet ist.
Sinnvoll wäre das Gesetz vielleicht noch gewesen, wenn die Verweigerung der Freistellungsbescheinigung vor allem Firmen mit illegaler Beschäftigung treffen würde. Aber dies ist nicht der Fall. Praktisch einziges Kriterium für die Finanzämter ist das Zahlungsverhalten der Antragsteller. Längere und wiederholte Verzögerungen bei der Steuerzahlung, vor allem bei der Lohnsteuer, sonstiger schlechter steuerlicher Leumund sind die wesentlichen Gründe für die (generell vorsichtig gehandhabte) Verweigerung. Ob eine illegale Beschäftigung vor-liegt, kann das Finanzamt überhaupt nicht erkennen, hier bringen höchstens spätere Außenprüfungen Verdachtsmomente. Proteste gegen diese Steuer haben nichts genutzt. Nun entscheidet die Europäische Kommission, ob die Steuer mit dem Europäischen Recht vereinbar ist.
Während die neue Bauabzugssteuer ihre eigentliche Zielsetzung gar nicht erfüllen kann, bringt sie zudem für den Auftraggeber ein zusätzliches Haftungsrisiko: Er haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag - vor allem, wenn ihm bei einer unrechtmäßigen Freistellungsbescheinigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, daß die Bescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erlangt wurde.
In Schleswig-Holstein, um dieses Land als Beispiel zu nehmen, wurden von den 21 Finanzämtern bei knapp 3 Millionen Einwohnern und 200.000 Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern bis Ende 2002 insgesamt 30.406 Freistellungsbescheinigungen von Baufirmen beantragt. Davon wurden 25.575 ohne Einschränkung auf drei Jahre genehmigt. Fast 4.000 Bescheinigungen wurden nur für einen kürzeren Zeitraum oder lediglich für ein bestimmtes Objekt erteilt. In 835 Fällen, das sind 2,7 %, wurde die Ausstellung abgelehnt. Bei diesen 835 Firmen waren die Auftraggeber damit verpflichtet, 15 % der jeweiligen Rechnungssummen einzubehalten und an die Finanzämter als Depot abzuführen, wofür nach dem Wortlaut des Gesetzes die Haftung bei ihnen liegt. Das Aufkommen hieraus betrug in den zwölf Monaten 1,429 Millionen Euro, also 0,48 Euro je Einwohner. Auf das Bundesgebiet hochgerechnet, würde das Aufkommen insgesamt etwa 39 Millionen Euro betragen.
Hat es sich gelohnt, war das Gesetz mit all seinen administrativen Belastungen sinnvoll? Die Antwort muß ganz klar „nein“ lauten. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Freistellungsbescheinigung. Wer sie nicht erhielt, hatte es bei der Erlangung von Aufträgen außerordentlich schwer, denn es wurden dadurch die Auftraggeber nicht nur mit Verwaltungsaufwand und sonstigen Erschwernissen belastet, sondern die betreffenden Firmen erschienen auch in einem sehr schlechten Licht. Image und Ruf waren automatisch angeknackst. Hinzu kam der Liquiditätsentzug von 15 %. Deshalb haben auch 111 Firmen (13 %) nach dem Stand vom 30. Juni 2002 Widerspruch gegen die ablehnenden Bescheide eingelegt, von denen allerdings nur ein einziger Fall vor dem Finanzgericht gelandet ist.
Sinnvoll wäre das Gesetz vielleicht noch gewesen, wenn die Verweigerung der Freistellungsbescheinigung vor allem Firmen mit illegaler Beschäftigung treffen würde. Aber dies ist nicht der Fall. Praktisch einziges Kriterium für die Finanzämter ist das Zahlungsverhalten der Antragsteller. Längere und wiederholte Verzögerungen bei der Steuerzahlung, vor allem bei der Lohnsteuer, sonstiger schlechter steuerlicher Leumund sind die wesentlichen Gründe für die (generell vorsichtig gehandhabte) Verweigerung. Ob eine illegale Beschäftigung vor-liegt, kann das Finanzamt überhaupt nicht erkennen, hier bringen höchstens spätere Außenprüfungen Verdachtsmomente. Proteste gegen diese Steuer haben nichts genutzt. Nun entscheidet die Europäische Kommission, ob die Steuer mit dem Europäischen Recht vereinbar ist.