Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Haftung eines Grundeigentümers
Schäden am Grundstück des Nachbarn durch Baumwurzeln
24.02.2003 (GE 4/03, Seite 245) Des Nachbars Baumwurzeln muß ein Grundeigentümer im eigenen Erdreich nur so lange dulden, wie durch diese keine konkrete Beeinträchtigung seines Grundstücks eintritt. Grundsätzlich bestehen Beseitigungsansprüche gemäß §§ 1004, 910 BGB wegen eingedrungener Wurzeln dann, wenn ein Anheben oder ein Aufbrechen des Nachbarbodens verursacht wird.
Anders dagegen hat das LG Coburg (Urteil vom 19. Juni 2002, Az. 12 O 64/02; rechtskräftig) entschieden. Nach Ansicht der Richter muß ein Grundeigentümer die Baumwurzeln aus Nachbars Garten so lange dulden, wie sie die Benutzung seines Eigentums nicht beeinträchtigen. Ein Grundeigentümer könne nicht jeden Schaden, der auf das Baumwachstum zurückzuführen sei, vom Nachbarn ersetzt verlangen.

In dem Fall, den das LG Coburg zu entscheiden hatte, war eine Gartenmauer errichtet worden. Auf dem Nachbargrundstück standen bereits Eichen, deren Wurzelwachstum schließlich durch Erhöhung des Erddrucks zur Beschädigung der Mauer geführt hat. Das Gericht war der Ansicht, daß das bloße Baumwachstum als Naturereignis anzusehen sei, für das der Grundeigentümer des mit den Bäumen bewachsenen Grundstücks nicht einzustehen habe, weil die Bäume bereits bei Mauererrichtung gestanden hätten.

Außerdem seien die Schäden nicht durch die Wurzeln, sondern den erhöhten Erddruck entstanden, die Wurzeln hätten nur mittelbar zum Schaden geführt.
Autor: RA Kai H. Warnecke, Berlin