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Keine öffentliche Zustellung
Bei erkennbarer Unzulässigkeit
24.02.2003 (GE 4/03, Seite 236) Fristen werden nicht in Lauf gesetzt, wenn die bewilligte öffentliche Zustellung erkennbar unberechtigt war.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer teilte dem WEG-Verwalter seine neue Adresse in Spanien mit. In einem gerichtlichen Verfahren begehrte der Verwalter völlig richtig die Auslandszustellung, ließ sich aber vom Richter überreden, die öffentliche Zustellung durch Aushang auf dem Gerichtsflur zu beantragen. Ladung und Beschluß des Amtsgerichts wurden auf diese Weise zugestellt. Der Wohnungseigentümer erhob Nichtigkeitsklage.

Das Urteil: Nach einer geänderten BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 19. Dezember 2001, VIII ZR 282/00, NJW 2002, 827 = MDR 2002, 600) ist eine erkennbar unrichtig bewilligte öffentliche Zustellung unwirksam. Folglich hat die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des amtsgerichtlichen Beschlusses gegen den Antragsgegner noch nicht zu laufen begonnen. Seine „Nichtigkeitsklage“ (welche ja die Rechtskraft voraussetzt) ist in das zulässige Rechtsmittel umzudeuten, nämlich in eine sofortige Beschwerde. Das Verfahren wurde in die erste Instanz zurückverwiesen.
KG, Beschluß vom 2. Dezember 2002 - 24 W 155/02 - Wortlaut Seite 261