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Instandsetzungsklage
BGH: Beschwer nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der Minderung
24.02.2003 (GE 4/03, Seite 236) Der Streitwert für eine Instandsetzungsklage des Mieters richtet sich nach der fiktiven Minderung, wobei manche Gerichte noch immer den Jahresbetrag nehmen.
Der Fall: Der Vermieter war durch Teilurteil des Amtsgerichts zur Beseitigung von mehreren Mängeln verurteilt worden; das Landgericht meinte, die Berufung sei unzulässig, da auf das Interesse des Mieters an der Mängelbeseitigung abzustellen sei, das nur 500 Euro betrage.

Der Beschluß: Mit Beschluß vom 27. November 2002 hob der BGH auf die Rechtsbeschwerde des Vermieters die Entscheidung des Landgerichts auf. Der BGH verwies auf die nunmehr gefestigte Rechtsprechung der Zivilgerichte, nach welcher auch der Wert der Beschwer (Berufungsstreitwert) nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung zu berechnen sei.

Anmerkung: Der Beschluß ist ein begrüßenswerter Schritt zur Rechtsvereinheitlichung, auch wenn sich systematisch die Beschwer des Vermieters eher nach den Kosten der Mängelbeseitigung bemessen müßte. Der Praxis wird aber mehr damit gedient, die verschiedenen Streitwerte einheitlich zu bemessen. Wenn schon die überwiegende Rechtsprechung für den Kostenstreitwert den 3,5fachen Jahresbetrag der Minderung zugrunde legt, liegt es nahe, beim Berufungsstreitwert auch so zu verfahren.
BGH, Beschluß vom 27. November 2002 - VIII ZB 33/02 - Wortlaut Seite 250
Autor: Rudolf Beuermann