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Brandschaden
Vermieter muß Verschulden beweisen
24.02.2003 (GE 4/03, Seite 235) Der Mieter haftet für eine schuldhafte Beschädigung der Mietsache, wenn der Vermieter dessen Verschulden nachweisen kann. Zuweilen haftet er aber nur für grobe Fahrlässigkeit.
Der Fall: In der Lagerhalle der Mieterin brach ein Brand aus, der möglicherweise durch eine nicht ausgeschaltete Herdplatte verursacht worden war.
Das Urteil: Das OLG Düsseldorf stellte fest, daß zwar ein Beweis des ersten Anscheins für die Vermieterin sprach, wonach die Schadensursache im Obhutsbereich des Mieters lag. Hier sei aber eine Verursachung durch die Mieterin nicht dargetan, da möglicherweise der Schaden nur deshalb entstanden war, weil der Vermieter, ohne die Mieterin zu informieren, eine Steckdose freigeschaltet hatte. Letztlich kam es aber auch darauf nicht an, da die Mieterin nur für grobe Fahrlässigkeit haftete, weil das Haus versichert war und in dem Versicherungsvertrag ein konkludenter Regreßverzicht des Versicherers enthalten war, wonach er auf den Schädiger nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung zurückgreifen konnte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2002 - 24 U 137/01 - Wortlaut Seite 251
Das Urteil: Das OLG Düsseldorf stellte fest, daß zwar ein Beweis des ersten Anscheins für die Vermieterin sprach, wonach die Schadensursache im Obhutsbereich des Mieters lag. Hier sei aber eine Verursachung durch die Mieterin nicht dargetan, da möglicherweise der Schaden nur deshalb entstanden war, weil der Vermieter, ohne die Mieterin zu informieren, eine Steckdose freigeschaltet hatte. Letztlich kam es aber auch darauf nicht an, da die Mieterin nur für grobe Fahrlässigkeit haftete, weil das Haus versichert war und in dem Versicherungsvertrag ein konkludenter Regreßverzicht des Versicherers enthalten war, wonach er auf den Schädiger nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung zurückgreifen konnte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2002 - 24 U 137/01 - Wortlaut Seite 251