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Gerichtlicher Vergleich
Widerruf grundsätzlich gegenüber Gegner
24.02.2003 (GE 4/03, Seite 233) Haben die Parteien nicht ausdrücklich den Widerruf des Vergleichs gegenüber dem Gericht vereinbart, hat dieser dem Prozeßgegner gegenüber zu erfolgen.
Der Fall: Die Parteien hatten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, jedoch nicht aufgenommen, daß der vorbehaltene Widerruf dem Gericht gegenüber zu erklären ist. Eine Prozeßpartei widerrief durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht. Erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ging der entsprechende Schriftsatz beim Gegner ein. Dieser wollte den Vergleich halten.
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 62, kam wie das Amtsgericht Lichtenberg zu dem Ergebnis, daß der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden sei. Grundsätzlich sei ein vorbehaltener Widerruf dem Prozeßgegner gegenüber zu erklären, wobei es auf den Zugang dort ankomme. Etwas anderes könne nur gelten, wenn vereinbart werde, daß der Widerruf des Vergleichs gegenüber dem Gericht genüge bzw. der Widerruf auf diese Weise zu geschehen habe.
Der Kommentar: Die Parteien bzw. die entsprechenden Prozeßvertreter müssen schon beim Abschluß des Vergleiches aufpassen: Zwar wird üblicherweise der Inhalt des Vergleichs durch den Richter in das Protokoll diktiert. Man legt natürlich im wesentlichen Wert auf den materiellen Inhalt und paßt dann beim Vorlesen nicht mehr genau auf, welche Formulierungen das Gericht hinsichtlich des vorbehaltenen Widerrufs aufgenommen hat. Vielfach gibt es zwar die Formulierung, daß der Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Anzeige an das Gericht zu erfolgen hat. Wenn der protokollierte Vergleich sich dazu aber nicht verhält, bleibt es dabei, daß der Widerruf dem Gegner gegenüber zu erklären ist, denn Beteiligte des Vergleichs sind die Prozeßparteien. Hat nun der Prozeßvertreter bei der Protokollierung des Vergleichs nicht aufgepaßt, hat er noch eine weitere Chance, rechtzeitig zu widerrufen. Er muß dann allerdings seinen Mandanten darauf hinweisen, welche Fristen einzuhalten sind - worauf die ZK 62 auch ausdrücklich hinweist. Abgesehen davon ist es natürlich ein leichtes, den Vergleichswiderruf bei Gericht einzureichen und sogleich auch dem Gegner zuzustellen. Da jedoch üblicherweise bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt keine förmlichen Empfangsbekenntnisse ausgestellt zu werden pflegen, müßte auf die Beweisbarkeit des Zugangs beim Gegner geachtet werden.
LG Berlin, Urteil vom 26. September 2002 - 62 S 177/02 - Wortlaut Seite 255
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 62, kam wie das Amtsgericht Lichtenberg zu dem Ergebnis, daß der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden sei. Grundsätzlich sei ein vorbehaltener Widerruf dem Prozeßgegner gegenüber zu erklären, wobei es auf den Zugang dort ankomme. Etwas anderes könne nur gelten, wenn vereinbart werde, daß der Widerruf des Vergleichs gegenüber dem Gericht genüge bzw. der Widerruf auf diese Weise zu geschehen habe.
Der Kommentar: Die Parteien bzw. die entsprechenden Prozeßvertreter müssen schon beim Abschluß des Vergleiches aufpassen: Zwar wird üblicherweise der Inhalt des Vergleichs durch den Richter in das Protokoll diktiert. Man legt natürlich im wesentlichen Wert auf den materiellen Inhalt und paßt dann beim Vorlesen nicht mehr genau auf, welche Formulierungen das Gericht hinsichtlich des vorbehaltenen Widerrufs aufgenommen hat. Vielfach gibt es zwar die Formulierung, daß der Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Anzeige an das Gericht zu erfolgen hat. Wenn der protokollierte Vergleich sich dazu aber nicht verhält, bleibt es dabei, daß der Widerruf dem Gegner gegenüber zu erklären ist, denn Beteiligte des Vergleichs sind die Prozeßparteien. Hat nun der Prozeßvertreter bei der Protokollierung des Vergleichs nicht aufgepaßt, hat er noch eine weitere Chance, rechtzeitig zu widerrufen. Er muß dann allerdings seinen Mandanten darauf hinweisen, welche Fristen einzuhalten sind - worauf die ZK 62 auch ausdrücklich hinweist. Abgesehen davon ist es natürlich ein leichtes, den Vergleichswiderruf bei Gericht einzureichen und sogleich auch dem Gegner zuzustellen. Da jedoch üblicherweise bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt keine förmlichen Empfangsbekenntnisse ausgestellt zu werden pflegen, müßte auf die Beweisbarkeit des Zugangs beim Gegner geachtet werden.
LG Berlin, Urteil vom 26. September 2002 - 62 S 177/02 - Wortlaut Seite 255
Autor: Klaus Schach