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Grundsteuer
07.02.2003 (GE 3/03, Seite 140) Die Berliner Grundsteuerhebesätze 2003 sind gegenüber dem Jahr 2002 unverändert geblieben. I
In den meisten Fällen bleibt damit auch die Höhe der Steuer unverändert, so daß die Grundsteuer für 2003 ohne besondere Zahlungsaufforderung mit den Beträgen und an den gesetzlichen Fälligkeitstagen zu entrichten ist, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben. In den übrigen Fällen wird oder wurde ein schriftlicher Steuerbescheid erteilt. Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Ostteil Berlins und West-Staaken, die nach der Wohn-/Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage besteuert werden, ist eine Grundsteueranmeldung abzugeben, wenn sich diese Grundlage im Jahre 2002 (z. B. durch Modernisierungsmaßnahmen) geändert hat.