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Mietkautionen
07.02.2003 (GE 3/03, Seite 140) Aufgrund der derzeitigen Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt, auf dem nach Erfahrung der Berliner Bezirksämter genügend angemessener Wohnraum ohne Kautionsforderungen vorhanden ist, übernehmen die Sozialämter nur noch in Ausnahmefällen Mietkautionen im Rahmen der Sozialhilfe.
Einen entsprechenden Beschluß der Amtsleiter vom vergangenen Jahr bestätigte jetzt der Senat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage. Ausnahmen gebe es nur noch für bestimmte Personenkreise (z. B. Wohnungslose, behinderte oder kranke Menschen), denen nicht zugemutet werden könne, über einen längeren Zeitraum Wohnungen ohne Kautionsforderung zu suchen. Bei der Regelung zur Übernahme von Mietkautionen (§ 15 a BSHG) handelt es sich um eine „Kann-Vorschrift”. Von einigen Sozialämtern werde im Rahmen konkreter Verhandlungen mit den im Bezirk ansässigen Wohnungsunternehmen versucht, zur Vermeidung einer Kautionsforderung eine „andere Kostenregulierung” zur Senkung des Mietausfallrisikos der Vermieter zu finden und damit die langfristige Bindung finanzieller Mittel zu vermeiden.