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Erbschaftsteuerpläne der Bundesregierung
Trockengelegt: Die Quellen der Leistungsbereitschaft
18.10.2000 (GE 4/2000, 238) Mit großer Sorge verfolgen die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer die Pläne der SPD zur Neubewertung des Grundvermögens bei Erbschaften und Schenkungen.
Daher hat sich Haus & Grund-Präsident Dr. Friedrich-Adolf Jahn an die Bundesländer gewandt. „Eine Erhöhung der Erbschaftsteuerpläne für Immobilien, so wie von Bundeskanzler Schröder und der SPD geplant, muß an der Bundesratsmehrheit scheitern, wenn man die bisherigen Erklärungen sieht“, sagte Jahn und verwies dabei auf die klare Aussage des künftigen CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden im Deutschen Bundestag, Friedrich Merz.
Entsprechende Hinweise gebe es auch vom bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber.
Jahn hatte die Bundesländer im Namen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer von Anfang an aufgefordert, die Erbschaftsteuerpläne der SPD zu stoppen. Er gehe davon aus, daß die Position von Stoiber und Merz für die gesamte Union und ihre Ministerpräsidenten gelte, sagte Jahn. Eine Erhöhung der Erbschaftsteuer für Immobilien würde nach Auffassung von Haus & Grund einen weiteren Schlag gegen den wirtschaftlichen Mittelstand bedeuten, nachdem bereits vor drei Jahren das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer um über 40 % erhöht worden sei. Nicht wenige Erben von Miethäusern müssen sich laut Jahn darauf einstellen, daß sie nach den Schröder-Plänen ihre ererbten Immobilien nicht halten, sondern verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können.
Jahn machte die Mehrbelastung schon in der Vergangenheit an einem Beispiel deutlich: Während etwa die Erben eines durchschnittlichen Miethauses mit acht Wohnungen früher je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 1.500 DM und 100.980 DM Erbschaftsteuer bezahlten, verlange der Fiskus seit 1996 im gleichen Fall 41.690 DM bis 281.010 DM. Eine nochmalige Erhöhung dieser Steuer sei nicht akzeptabel. Für viele sei die Zukunftsvorsorge über die eigene Existenz hinaus auch für ihre Nachkommen das zentrale Motiv ihres Schaffens.
Würde die Quelle dieser Leistungsbereitschaft trocken gelegt, wäre eine Gesellschaft, die auf Leistung angewiesen ist, an ihr Ende gekommen.
Auch für Erben von Eigenheimen kann keine Entwarnung gegeben werden. Jahn: „Ein durchschnittliches Einfamilienhaus wird bei einer erhöhten Bewertung in manchen Regionen bei Vererbung an den Ehepartner oder an ein Kind nicht mehr steuerfrei sein.“
Mit der derzeitigen Bemessung von Grundvermögen sei keinesfalls eine Privilegierung verbunden. Es werde bereits jetzt ein Bewertungsniveau von ca. 70 % des Verkehrswertes erzielt. Jahn: „In der Begründung des jetzigen Erbschaftsteuergesetzes hat der Gesetzgeber unter Hinweis auf Bewertungsrisiken, Mieterschutzbestimmungen und öffentlich-rechtliche Auflagen, Verwaltungs- und Instandhaltungsaufwand sowie begrenzte Nutzungsfähigkeit einen deutlichen Bewertungsabschlag gegenüber dem Kapitalvermögen gerechtfertigt.“ Durch die Erhebung der Grundsteuer sei Grundvermögen zudem von einer fiskalischen Sonderbelastung betroffen. Im Vergleich zu den Einkünften aus Kapitalvermögensverwaltung kenne das Einkommensteuerrecht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch keine dem Sparerfreibetrag (3.000 /6.000 DM) vergleichbare Freibetragsregelung. Außerdem dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß durch den Bau und die Modernisierung von Immobilien sowie deren laufende Verwaltung wesentliche Einflüsse auf das Wirtschaftswachstum ausgingen. Jahn: „Arbeitsplätze in der Bauindustrie, im Handwerk und anderen Dienstleistungssektoren werden gesichert oder neu geschaffen.“
Von einer „Gerechtigkeitslücke“ oder gar „Verfassungswidrigkeit“ der geltenden Immobilienbewertung im Erbschafts- und Schenkungsfälle könne daher keine Rede sein.
Beispiel Vererbung eines Mietwohngrundstückes
Für eine Beispielrechnung wird ein aus acht Wohnungen à 80 m2 (Gesamtwohnfläche 640 m2) bestehendes Mietgebäude zugrunde gelegt. Die Grundstücksgröße beträgt 800 m2, der Bodenrichtwert 1.000 DM pro m2. Die Bezugsfertigkeit lag zum 1. Juni 1967 vor, Besteuerungszeitpunkt ist der 1. Juli 1997. Der Einheitswert, festgestellt auf den 1. Januar 1964, soll zuzüglich des 40 %igen Zuschlags 300.000 DM betragen. Die erzielte durchschnittliche Nettokaltmiete der letzten drei Jahre beträgt 12 DM pro m2 und Monat. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ergibt sich ein Ertragswert vor Altersabschlag von 1.152.000 DM. Nach Berücksichtigung des Altersabschlages von 172.800 DM (für 30 Jahre 15 % des Ertragswerts vor Altersabschlag) erhält man einen Grundbesitzwert von abgerundet 979.000 DM.
Unterstellt man, daß das o. g. Mietwohngrundstück ausschließlich dem oder der Erblasser/in gehört und kein weiteres steuerpflichtiges Vermögen vererbt wird, fällt unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge bei Vererbungen an nur eine Person je nach Verwandtschaftsverhältnis nach altem und nach neuem Recht folgende Steuer an:
Vererbung an Erbschaftsteuerschuld Erbschaftsteuerschuld
vor dem 1.1.1996 nach dem 31.12.1995
Ehegatten 1.500 DM 41.690 DM
Kind 12.600 DM 86.850 DM
Enkelkind 30.000 DM 131.850 DM
Bruder/Schwester oder
Neffe/Nichte 62.350 DM 210.980 DM
Nichtverwandte 100.980 DM 281.010 DM
Entsprechende Hinweise gebe es auch vom bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber.
Jahn hatte die Bundesländer im Namen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer von Anfang an aufgefordert, die Erbschaftsteuerpläne der SPD zu stoppen. Er gehe davon aus, daß die Position von Stoiber und Merz für die gesamte Union und ihre Ministerpräsidenten gelte, sagte Jahn. Eine Erhöhung der Erbschaftsteuer für Immobilien würde nach Auffassung von Haus & Grund einen weiteren Schlag gegen den wirtschaftlichen Mittelstand bedeuten, nachdem bereits vor drei Jahren das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer um über 40 % erhöht worden sei. Nicht wenige Erben von Miethäusern müssen sich laut Jahn darauf einstellen, daß sie nach den Schröder-Plänen ihre ererbten Immobilien nicht halten, sondern verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können.
Jahn machte die Mehrbelastung schon in der Vergangenheit an einem Beispiel deutlich: Während etwa die Erben eines durchschnittlichen Miethauses mit acht Wohnungen früher je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 1.500 DM und 100.980 DM Erbschaftsteuer bezahlten, verlange der Fiskus seit 1996 im gleichen Fall 41.690 DM bis 281.010 DM. Eine nochmalige Erhöhung dieser Steuer sei nicht akzeptabel. Für viele sei die Zukunftsvorsorge über die eigene Existenz hinaus auch für ihre Nachkommen das zentrale Motiv ihres Schaffens.
Würde die Quelle dieser Leistungsbereitschaft trocken gelegt, wäre eine Gesellschaft, die auf Leistung angewiesen ist, an ihr Ende gekommen.
Auch für Erben von Eigenheimen kann keine Entwarnung gegeben werden. Jahn: „Ein durchschnittliches Einfamilienhaus wird bei einer erhöhten Bewertung in manchen Regionen bei Vererbung an den Ehepartner oder an ein Kind nicht mehr steuerfrei sein.“
Mit der derzeitigen Bemessung von Grundvermögen sei keinesfalls eine Privilegierung verbunden. Es werde bereits jetzt ein Bewertungsniveau von ca. 70 % des Verkehrswertes erzielt. Jahn: „In der Begründung des jetzigen Erbschaftsteuergesetzes hat der Gesetzgeber unter Hinweis auf Bewertungsrisiken, Mieterschutzbestimmungen und öffentlich-rechtliche Auflagen, Verwaltungs- und Instandhaltungsaufwand sowie begrenzte Nutzungsfähigkeit einen deutlichen Bewertungsabschlag gegenüber dem Kapitalvermögen gerechtfertigt.“ Durch die Erhebung der Grundsteuer sei Grundvermögen zudem von einer fiskalischen Sonderbelastung betroffen. Im Vergleich zu den Einkünften aus Kapitalvermögensverwaltung kenne das Einkommensteuerrecht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch keine dem Sparerfreibetrag (3.000 /6.000 DM) vergleichbare Freibetragsregelung. Außerdem dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß durch den Bau und die Modernisierung von Immobilien sowie deren laufende Verwaltung wesentliche Einflüsse auf das Wirtschaftswachstum ausgingen. Jahn: „Arbeitsplätze in der Bauindustrie, im Handwerk und anderen Dienstleistungssektoren werden gesichert oder neu geschaffen.“
Von einer „Gerechtigkeitslücke“ oder gar „Verfassungswidrigkeit“ der geltenden Immobilienbewertung im Erbschafts- und Schenkungsfälle könne daher keine Rede sein.
Beispiel Vererbung eines Mietwohngrundstückes
Für eine Beispielrechnung wird ein aus acht Wohnungen à 80 m2 (Gesamtwohnfläche 640 m2) bestehendes Mietgebäude zugrunde gelegt. Die Grundstücksgröße beträgt 800 m2, der Bodenrichtwert 1.000 DM pro m2. Die Bezugsfertigkeit lag zum 1. Juni 1967 vor, Besteuerungszeitpunkt ist der 1. Juli 1997. Der Einheitswert, festgestellt auf den 1. Januar 1964, soll zuzüglich des 40 %igen Zuschlags 300.000 DM betragen. Die erzielte durchschnittliche Nettokaltmiete der letzten drei Jahre beträgt 12 DM pro m2 und Monat. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ergibt sich ein Ertragswert vor Altersabschlag von 1.152.000 DM. Nach Berücksichtigung des Altersabschlages von 172.800 DM (für 30 Jahre 15 % des Ertragswerts vor Altersabschlag) erhält man einen Grundbesitzwert von abgerundet 979.000 DM.
Unterstellt man, daß das o. g. Mietwohngrundstück ausschließlich dem oder der Erblasser/in gehört und kein weiteres steuerpflichtiges Vermögen vererbt wird, fällt unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge bei Vererbungen an nur eine Person je nach Verwandtschaftsverhältnis nach altem und nach neuem Recht folgende Steuer an:
Vererbung an Erbschaftsteuerschuld Erbschaftsteuerschuld
vor dem 1.1.1996 nach dem 31.12.1995
Ehegatten 1.500 DM 41.690 DM
Kind 12.600 DM 86.850 DM
Enkelkind 30.000 DM 131.850 DM
Bruder/Schwester oder
Neffe/Nichte 62.350 DM 210.980 DM
Nichtverwandte 100.980 DM 281.010 DM