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Verkäuferarglist
WEG-Verwalter kannte vorhandene Mängel - Wohnungsverkäufer nicht
07.02.2003 (GE 3/03, Seite 158) Ein Gewährleistungsausschluß ist wirksam, wenn der Wohnungsverkäufer von einer Behördenauflage, die an den WEG-Verwalter gegangen war - nichts wußte.
Der Fall: Der Wohnungsverkäufer sicherte dem Käufer zu, daß ihm von verborgenen Mängeln des Gemeinschafts- und Sondereigentum nichts bekannt sei. Dem zuständigen WEG-Verwalter war vorher eine Aufforderung des Bau- und Wohnungsaufsichtsamts zugegangen, Feuchtigkeitsschäden an Terrassen und darunter liegenden Wohnungen zu beseitigen. Der Käufer erfuhr davon nach Vertragsschluß, focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an, ließ sich dann aber auf die Zusage des Verkäufers ein, die Kosten für die Terrassensanierung zu übernehmen. Der Käufer war mit den Sanierungsarbeiten nicht zufrieden und wollte wieder zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages zurückkehren.
Das Urteil: Der BGH widersprach der Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kostenübernahme formunwirksam sei und der Verkäufer sich die Kenntnis des WEG-Verwalters von den Mängeln zurechnen lassen müsse: Die Kostenübernahme sei als Vergleich nicht formbedürftig und schließe bei Erfolglosigkeit den Rückgriff auf die Arglistanfechtung nicht aus. Der Mangel an den Terrassendichtungen sei offenbarungspflichtig, den Zugang der Behördenauflage an den WEG-Verwalter müsse der Verkäufer sich aber nicht schon zurechnen lassen. Es komme darauf an, ob der Verwalter die Information an die Wohnungseigentümer weitergegeben habe. Das muß das Berufungsgericht noch aufklären.
BGH, Urteil vom 27. September 2002 - V ZR 320/01 - Wortlaut Seite 192
Das Urteil: Der BGH widersprach der Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kostenübernahme formunwirksam sei und der Verkäufer sich die Kenntnis des WEG-Verwalters von den Mängeln zurechnen lassen müsse: Die Kostenübernahme sei als Vergleich nicht formbedürftig und schließe bei Erfolglosigkeit den Rückgriff auf die Arglistanfechtung nicht aus. Der Mangel an den Terrassendichtungen sei offenbarungspflichtig, den Zugang der Behördenauflage an den WEG-Verwalter müsse der Verkäufer sich aber nicht schon zurechnen lassen. Es komme darauf an, ob der Verwalter die Information an die Wohnungseigentümer weitergegeben habe. Das muß das Berufungsgericht noch aufklären.
BGH, Urteil vom 27. September 2002 - V ZR 320/01 - Wortlaut Seite 192