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BGB-Gesellschaft
Gesellschafter können nur auf Zahlung an GbR klagen
07.02.2003 (GE 3/03, Seite 158) Wenn auf Vermieter- und Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, ist die Rechtslage nach wie vor in vielen Punkten unklar. Wer kann kündigen? Wem gegenüber? Wer kann klagen? Mit all dem hatte sich das OLG Düsseldorf zu beschäftigen.
Der Fall: Vermieterin war eine BGB-Gesellschaft; auf der Mieterseite des Geschäftsraummietvertrages waren mehrere natürliche und juristische Personen beteiligt. Später wurde die GmbH als Mieterin gelöscht, und es trat eine weitere Mieterin in den Vertrag ein. Die Vermieterin widersprach in der Folgezeit einer Fortsetzung des befristeten Mietverhältnisses; zu einer Räumung kam es aber zunächst nicht. Die Gesellschafter der Vermieter-GbR klagten auf Miete bzw. Nutzungsentschädigung.
Das Urteil: Mit Urteil vom 28. November 2002 gab das OLG Düsseldorf der Klage zum Teil statt. Zunächst verwies das Gericht darauf, daß zwar alle Gesellschafter im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft Rechte der GbR einklagen könnten. Sie müßten allerdings Zahlung nicht an sich, sondern an die GbR verlangen. Das Mietverhältnis mit den Mietern sei beendet, wobei es nicht darauf ankomme, ob auch diese eine rechtsfähige Außengesellschaft bildeten. Wenn das der Fall war, spielte die Auswechslung eines Gesellschafters keine Rolle, da Mieter eben die BGB-Gesellschaft war und nicht einzelne Gesellschafter. Wenn nur eine Innengesellschaft vorlag, hätte die Auswechslung eines Mieters der Schriftform bedurft, so daß das Mietverhältnis jederzeit kündbar war, weil die Schriftform nicht eingehalten wurde. Zu einer Verlängerung des gekündigten Mietverhältnisses sei es nicht gekommen, da eine entsprechende Vereinbarung nur von einer Mitmieterin unterzeichnet worden sei ohne Hinweis auf eine Vertretung für die anderen Mitmieter oder eine BGB-Gesellschaft. Auch durch die Fortsetzung des Gebrauchs sei kein neues Mietverhältnis begründet worden, weil es an einer konkludenten Vereinbarung dazu fehlte. Davon könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn Gebrauchsfortsetzung und widerspruchslose Entgegennahme der Miete über einen längeren Zeitraum erfolgt sind.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2002 - 10 U 172/01 - Wortlaut Seite 183
Das Urteil: Mit Urteil vom 28. November 2002 gab das OLG Düsseldorf der Klage zum Teil statt. Zunächst verwies das Gericht darauf, daß zwar alle Gesellschafter im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft Rechte der GbR einklagen könnten. Sie müßten allerdings Zahlung nicht an sich, sondern an die GbR verlangen. Das Mietverhältnis mit den Mietern sei beendet, wobei es nicht darauf ankomme, ob auch diese eine rechtsfähige Außengesellschaft bildeten. Wenn das der Fall war, spielte die Auswechslung eines Gesellschafters keine Rolle, da Mieter eben die BGB-Gesellschaft war und nicht einzelne Gesellschafter. Wenn nur eine Innengesellschaft vorlag, hätte die Auswechslung eines Mieters der Schriftform bedurft, so daß das Mietverhältnis jederzeit kündbar war, weil die Schriftform nicht eingehalten wurde. Zu einer Verlängerung des gekündigten Mietverhältnisses sei es nicht gekommen, da eine entsprechende Vereinbarung nur von einer Mitmieterin unterzeichnet worden sei ohne Hinweis auf eine Vertretung für die anderen Mitmieter oder eine BGB-Gesellschaft. Auch durch die Fortsetzung des Gebrauchs sei kein neues Mietverhältnis begründet worden, weil es an einer konkludenten Vereinbarung dazu fehlte. Davon könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn Gebrauchsfortsetzung und widerspruchslose Entgegennahme der Miete über einen längeren Zeitraum erfolgt sind.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2002 - 10 U 172/01 - Wortlaut Seite 183