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Wohnungseigentum
Kampfhund im Gemeinschaftskeller
27.01.2003 (GE 2/03, Seite 85) Der Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde gilt auch für Wohnungseigentümer, die mit dem Hund in den Keller gehen.
Der Fall: In einer kleinen Wohnanlage mit drei Einheiten hatte eine Wohnungseigentümerin einen Hund, für den sie auch die nach der Kampfhund-VO erforderliche Bescheinigung besaß. Eine andere Wohnungseigentümerin verlangte, daß die Vorschriften auch im gemeinschaftlichen Keller eingehalten werden.

Das Urteil: Nach den Feststellungen des Landgerichts wird die Antragstellerin faktisch an dem Betreten der Kellerräume gehindert. Sie muß immer damit rechnen, daß der Hund sich ohne Leine dort aufhält. Da die Gefahr erheblicher Verletzungen besteht, kann die Antragstellerin verlangen, daß der Hund nicht ohne Leine und Maulkorb in den Keller gelassen wird.
KG, Beschluß vom 22. Juli 2002 - 24 W 65/02 - Wortlaut Seite 127