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GmbH
Durchgriffshaftung der Gesellschafter
27.01.2003 (GE 2/03, Seite 93) Nach § 13 GmbH-Gesetz haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen den Gläubigern, nicht aber der Gesellschafter selbst. Wenn allerdings die Gesellschafter planmäßig der GmbH das Vermögen entziehen und mit ihrem eigenen Vermögen vermischen, haften sie wegen existenzvernichtenden Eingriffs selbst.
Der Fall: Vor Zahlungsunfähigkeit der GmbH hatten die Gesellschafter diese praktisch stillgelegt, eine Auffanggesellschaft gegründet und sich selbst erhebliche Vermögenswerte übertragen. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde mangels Masse abgelegt. Der Werkunternehmer verlangte Vergütung von den Gesellschaftern.

Das Urteil: Mit Urteil vom 24. Juni 2002 bejahte der Bundesgerichtshof eine Haftung und stellte zunächst fest, daß eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB vorliege. Darüber hinaus (weil es nicht darauf ankam in der Entscheidung, sind diese Ausführungen um so bedeutsamer) liege auch eine Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff vor. Wenn nämlich die Gesellschafter der GmbH das Vermögen entzögen, das zur Befriedigung von Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger vorgesehen sei, müßten sie selbst dafür einstehen. Zwar habe die GmbH einen Anspruch gegen ihren Gesellschafter auf Gewährleistung ihres Bestandes. Die Existenz der GmbH müsse jedoch in einem geordneten Verfahren (Liquidation oder Insolvenzverfahren) beendet werden und nicht durch Entzug des Vermögens und Vermischung mit dem Vermögen der Gesellschafter. Absonderung und Zweckbindung seien unabdingbare Voraussetzung dafür, daß die Gesellschafter die Gläubiger auf die ausschließliche Haftung der Gesellschaft verweisen könnten. Anderenfalls liege ein Mißbrauch der Rechtsform der GmbH vor, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führe.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - Wortlaut Seite 114