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Abluftanlage II
Bauliche Veränderung im Wohnungseigentum
20.01.2003 (GE 1/03, Seite 24) Das Recht zur gewerblichen Nutzung des Sondereigentums führt nicht automatisch zum Recht auf die Abluftanlage am und auf dem Haus.
Der Fall: Ein Teileigentümer hatte seine Räume zum Betrieb einer Kneipe verpachtet. Der Pächter wollte die Kneipe zu einer Gaststätte mit Vollküche ausbauen. Das Bauaufsichtsamt verlangte eine Abluftanlage im Hof über vier Etagen und höher als das Dach. Der Teileigentümer verlangte von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustimmung, weil ihm die unbeschränkte gewerbliche Nutzung in der Teilungserklärung gestattet war.
Das Urteil: Auch wenn die Teilungserklärung die unbeschränkte gewerbliche Nutzung von Räumen erlaubt, bezieht sich das nur auf die vorhandenen baulichen Gegebenheiten. Bauliche Veränderungen zur Steigerung der Nutzung sind davon nicht gedeckt. Das Integritätsinteresse der Wohnungseigentümer an dem bestehenden baulichen Zustand ist höher einzuschätzen als der Wunsch des Teileigentümers, seine Räume noch intensiver nutzen zu können.
KG, Beschluß vom 8. Juli 2002 - 24 W 344/01 - Wortlaut Seite 57
Das Urteil: Auch wenn die Teilungserklärung die unbeschränkte gewerbliche Nutzung von Räumen erlaubt, bezieht sich das nur auf die vorhandenen baulichen Gegebenheiten. Bauliche Veränderungen zur Steigerung der Nutzung sind davon nicht gedeckt. Das Integritätsinteresse der Wohnungseigentümer an dem bestehenden baulichen Zustand ist höher einzuschätzen als der Wunsch des Teileigentümers, seine Räume noch intensiver nutzen zu können.
KG, Beschluß vom 8. Juli 2002 - 24 W 344/01 - Wortlaut Seite 57