Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Grundstückserwerb
Kündigung zum Zwecke des Abrisses ist erlaubt
20.01.2003 (GE 1/03, Seite 20) Das Landgericht Berlin hatte dem Kammergericht die Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt, ob eine Verwertungskündigung für den Erwerber des Grundstücks ausgeschlossen sei, der in Kenntnis der Unwirtschaftlichkeit das Haus zum Zwecke der sofortigen Verwertung durch Abriß gekauft hatte. Das Kammergericht lehnte mit zweifelhafter (GE 2002, 365) Begründung einen Rechtsentscheid ab (GE 2002, 395). Ohne diesen negativen Rechtsentscheid zu erwähnen, nahm daraufhin das Landgericht Berlin eine Kursänderung vor.
Der Fall: Die Kläger hatten ein mit mehreren Gebäuden und einer unterirdischen Bunkeranlage bebautes Grundstück erworben mit dem Ziel, dort nach Abriß der Gebäude ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Zunächst hieß es im notariellen Kaufvertrag, daß das Grundstück frei von Miet- und Nutzungsrechten sei. Diese Klausel wurde als Gegenleistung für eine Kaufpreisreduzierung gestrichen. Die Mieter widersetzten sich der Verwertungskündigung und bezweifelten die von den Klägern vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen.

Das Urteil: Mit Urteil vom 29. Juli 2002 gab das Landgericht Berlin der Räumungsklage statt und meinte, eine nicht angemessene Verwertung im Sinne des Gesetzes liege immer vor, wenn der Vermieter im Rahmen der Sozial- und Rechtsordnung bleibe. Die Vermieter hätten auch durch Gegenüberstellung von zwei Wirtschaftlichkeitsberechnungen, einmal mit, einmal ohne den Abriß, nachgewiesen, daß sie erhebliche Vermögensnachteile bei Fortbestand des Mietverhältnisses erleiden würden. Wie im Falle der Weiterveräußerung müßten die Interessen der Mieter dann zurücktreten. Die Kläger seien auch nicht auf eine mögliche Weiterveräußerung zu verweisen, da sie auch dann Vermögensnachteile (geringer Kaufpreis) befürchten müßten. Schließlich sei auch die Kündigung nicht rechtsmißbräuchlich, da kein unzulässiges Spekulationsgeschäft vorliege. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ die Kammer die Revision zu; das Kammergericht hatte eine solche grundsätzliche Bedeutung in seinem negativen Rechtsentscheid verneint.
LG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2002 - 61 S 451/00 - Wortlaut Seite 49