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Mobilfunkantennen
Bei Einhaltung der Grenzwerte keine Handhabe
20.01.2003 (GE 1/03, Seite 18) Der Mieter muß eine Mobilfunksendeantenne auf dem Hausdach dulden, wenn die Strahlung die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
Der Fall: Ein Mobilfunkbetreiber errichtete auf dem Dach des Mietshauses mit Zustimmung des Vermieters eine Mobilfunksendeantenne. Dafür gab es eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die bestimmte Sicherheitsabstände festlegte, die beim Bau auch eingehalten wurden. Ein Mieter des Hauses fürchtete um seine Gesundheit und die seiner Familie im Hinblick auf Strahlungsschäden und verlangte den Abbau der Sendeanlage. Er legte dazu ein Privatgutachten des „Instituts für Lebensraumberatung …“ vor, das Messungen aus der Zeit vor Inbetriebnahme der Funkanlage enthielt. Die gemessene Leistungsflußdichte lag unterhalb von 0,1 % der Grenzwerte der 26. BImSchV. Für die Zeit danach stellte der Gutachter bestimmte Thesen hinsichtlich der Strahlungswirkungen auf.
Das Amtsgericht wies die Klage ab und kam zu dem Ergebnis, daß eine Gebrauchsbeeinträchtigung durch die Mieter nicht dargelegt sei. Das Privatgutachten entspräche nicht den Anforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten, zumal der Sachverständige die Quelle für bestimmte von ihm dargelegte Standards nicht angegeben habe.
Damit waren die Mieter nicht einverstanden und begehrten die Überprüfung in der Berufung. Dort erweiterten sie die Klage noch im Hinblick auf eine Minderung wegen auftretender Windgeräusche durch die Anlagen auf dem Dach und verlangten auch Maßnahmen gegen eine nach ihrer Auffassung bestehende Überlastung des Flachdaches durch die Antennen.
Die Entscheidung: Die 63. Kammer des Landgerichts Berlin wies Berufung und Klage (-Erweiterung) ab. Von einem Mietmangel könne grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn mit der Strahlungseinwirkung die dafür festgelegten Grenzwerte (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) nicht überschritten würden. Eine vom Mieter geäußerte Vermutung, es würde dennoch zu Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen, reiche nicht aus, um ein Sachverständigengutachten durch das Gericht einzuholen, da dies zu einer unzulässigen Erforschung eines Sachverhalts führen würde, den der Mieter als Anspruchsteller vorzutragen habe.
Der Kommentar: Das Handy bringt kein Mietrechtsproblem, aber die Antenne auf dem Dach!
Sarkasmus führt natürlich nicht weiter, was ist also zur Zeit von dem Vermieter und dem möglicherweise tatsächlich verängstigten Mieter zu beachten?
Etwa so wie bei den in der Wohnung des Mieters auftretenden Feuchtigkeitsschäden muß der Vermieter in einem entsprechenden Rechtsstreit substantiiert darlegen und notfalls beweisen können, daß die Funkantenne auf dem Dach ordnungsgemäß errichtet worden ist und die Vorgaben der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beachtet worden sind. Zu dieser Darlegung bedarf der Vermieter naturgemäß der Hilfe des Senderbetreibers im Rahmen des mit diesem abgeschlossenen Vertrages, in dem die Errichtung der Anlage gestattet worden ist. Im Verhältnis zum Mieter ist mietrechtlich allerdings nur der Vermieter der Ansprechpartner. Eine konkrete Messung nach Inbetriebnahme der Anlage dürfte wohl vom Sendebetreiber zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage durchgeführt werden, kann aber auch vom Vermieter zur Vertragsbedingung gemacht werden, damit das Meßprotokoll später in einem Konfliktfall mit einem Mieter zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden kann.
Der Mieter, der trotz ordnungsgemäßer Errichtung der Anlage gesundheitliche Befürchtungen hegt, muß nunmehr seinerseits substantiiert vortragen, warum trotz Einhaltung der zur Zeit maßgeblichen Werte eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten ist. Dazu greifen Mieter vielfach auf „Gutachter“ zurück, die nicht mit entsprechendem wissenschaftlichen Hintergrund arbeiten, vielleicht manchmal auch Stimmungen ausnutzen, um ihre angeblichen Fachkenntnisse, die meist nur auf Behauptungen, Annahmen, Prognosen beruhen, an den Interessenten zu bringen und damit allgemeine Ängste in klingende Münze umwandeln wollen. Ein solches „Gutachten“ ist Parteivortrag und nur als solcher zu verwerten. Es dient damit auch zur Einschätzung, ob der Vortrag des Mieters substantiiert ist. Wenn es einem Mieter wirklich ernst ist, kann er nur auf einen echten fachkundigen Gutachter zurückgreifen, der auf wissenschaftlicher Basis arbeitet. Nur das könnte dazu führen, daß ein Gericht nunmehr wegen der entsprechenden Beweisbedürftigkeit des Parteivortrages ein gerichtliches Gutachten einholt. Bei der derzeitigen völlig offenen Beweislage zu Strahlungsgefahren trotz Einhaltung von derzeit gültigen Grenzwerten dürfte allerdings eine Beweiserhebung durch das Gericht kaum zu erwarten sein, wenn die Anlage nach allen Facetten hin ordnungsgemäß errichtet worden ist und entsprechend ordnungsgemäß arbeitet.
Die ZK 63 hat in einem weiteren Urteil im Zuständigkeitsbereich des AG Tiergarten am 29. Oktober 2002 zu 63 S 22/02 ihre Rechtsprechung bestätigt (vgl. auch die Anmerkung der Redaktion Seite 54).
AG Schöneberg, Urteil vom 29. Mai 2001 - 4 C 124/01 -
LG Berlin, Urteil vom 23. Juli 2002 - 63 S 366/01 - Wortlaut Seite 53
Das Amtsgericht wies die Klage ab und kam zu dem Ergebnis, daß eine Gebrauchsbeeinträchtigung durch die Mieter nicht dargelegt sei. Das Privatgutachten entspräche nicht den Anforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten, zumal der Sachverständige die Quelle für bestimmte von ihm dargelegte Standards nicht angegeben habe.
Damit waren die Mieter nicht einverstanden und begehrten die Überprüfung in der Berufung. Dort erweiterten sie die Klage noch im Hinblick auf eine Minderung wegen auftretender Windgeräusche durch die Anlagen auf dem Dach und verlangten auch Maßnahmen gegen eine nach ihrer Auffassung bestehende Überlastung des Flachdaches durch die Antennen.
Die Entscheidung: Die 63. Kammer des Landgerichts Berlin wies Berufung und Klage (-Erweiterung) ab. Von einem Mietmangel könne grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn mit der Strahlungseinwirkung die dafür festgelegten Grenzwerte (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) nicht überschritten würden. Eine vom Mieter geäußerte Vermutung, es würde dennoch zu Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen, reiche nicht aus, um ein Sachverständigengutachten durch das Gericht einzuholen, da dies zu einer unzulässigen Erforschung eines Sachverhalts führen würde, den der Mieter als Anspruchsteller vorzutragen habe.
Der Kommentar: Das Handy bringt kein Mietrechtsproblem, aber die Antenne auf dem Dach!
Sarkasmus führt natürlich nicht weiter, was ist also zur Zeit von dem Vermieter und dem möglicherweise tatsächlich verängstigten Mieter zu beachten?
Etwa so wie bei den in der Wohnung des Mieters auftretenden Feuchtigkeitsschäden muß der Vermieter in einem entsprechenden Rechtsstreit substantiiert darlegen und notfalls beweisen können, daß die Funkantenne auf dem Dach ordnungsgemäß errichtet worden ist und die Vorgaben der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beachtet worden sind. Zu dieser Darlegung bedarf der Vermieter naturgemäß der Hilfe des Senderbetreibers im Rahmen des mit diesem abgeschlossenen Vertrages, in dem die Errichtung der Anlage gestattet worden ist. Im Verhältnis zum Mieter ist mietrechtlich allerdings nur der Vermieter der Ansprechpartner. Eine konkrete Messung nach Inbetriebnahme der Anlage dürfte wohl vom Sendebetreiber zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage durchgeführt werden, kann aber auch vom Vermieter zur Vertragsbedingung gemacht werden, damit das Meßprotokoll später in einem Konfliktfall mit einem Mieter zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden kann.
Der Mieter, der trotz ordnungsgemäßer Errichtung der Anlage gesundheitliche Befürchtungen hegt, muß nunmehr seinerseits substantiiert vortragen, warum trotz Einhaltung der zur Zeit maßgeblichen Werte eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten ist. Dazu greifen Mieter vielfach auf „Gutachter“ zurück, die nicht mit entsprechendem wissenschaftlichen Hintergrund arbeiten, vielleicht manchmal auch Stimmungen ausnutzen, um ihre angeblichen Fachkenntnisse, die meist nur auf Behauptungen, Annahmen, Prognosen beruhen, an den Interessenten zu bringen und damit allgemeine Ängste in klingende Münze umwandeln wollen. Ein solches „Gutachten“ ist Parteivortrag und nur als solcher zu verwerten. Es dient damit auch zur Einschätzung, ob der Vortrag des Mieters substantiiert ist. Wenn es einem Mieter wirklich ernst ist, kann er nur auf einen echten fachkundigen Gutachter zurückgreifen, der auf wissenschaftlicher Basis arbeitet. Nur das könnte dazu führen, daß ein Gericht nunmehr wegen der entsprechenden Beweisbedürftigkeit des Parteivortrages ein gerichtliches Gutachten einholt. Bei der derzeitigen völlig offenen Beweislage zu Strahlungsgefahren trotz Einhaltung von derzeit gültigen Grenzwerten dürfte allerdings eine Beweiserhebung durch das Gericht kaum zu erwarten sein, wenn die Anlage nach allen Facetten hin ordnungsgemäß errichtet worden ist und entsprechend ordnungsgemäß arbeitet.
Die ZK 63 hat in einem weiteren Urteil im Zuständigkeitsbereich des AG Tiergarten am 29. Oktober 2002 zu 63 S 22/02 ihre Rechtsprechung bestätigt (vgl. auch die Anmerkung der Redaktion Seite 54).
AG Schöneberg, Urteil vom 29. Mai 2001 - 4 C 124/01 -
LG Berlin, Urteil vom 23. Juli 2002 - 63 S 366/01 - Wortlaut Seite 53
Autor: Klaus Schach