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Bald neue Vorschriften
Wohnflächenberechnung und Betriebskosten
13.12.2002 (GE 24/02, Seite 1605) § 19 Abs. 2 WoFG, mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführt durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts (BGB l. I 2001, S. 2376 ff.), ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
Durch Art. 15 dieses Gesetzes wurde der Verweis in § 556 Abs. 1 BGB auf den Betriebskostenkatalog in Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV in einem Verweis auf § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts geändert. Bis zum Erlaß der neuen Rechtsverordnung soll der in Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV enthaltene Katalog zu den Betriebskostenarten weiterhin maßgebend sein (§ 46 Abs. 3 Satz 2 WoFG).

Auf Nachfrage teilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum Sachstand eines Verordnungsverfahrens mit, daß bisherige Verordnungsentwürfe im Vorfeld der Bundestagswahl gestoppt worden seien. Ein neu erarbeiteter Entwurf werde derzeit informell mit dem Bundesjustizministerium abgestimmt. Anfang 2003 soll es dann, begleitet durch Sachverständigenanhörungen, zu einem Verordnungsverfahren kommen. Dabei ist angedacht, im Frühjahr 2003 einen kabinettsreifen Entwurf präsentieren zu können.
§ 19 Abs. 1 WoFG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Die geltenden §§ 42 ff. II. BV sollen also mittelfristig ersetzt werden.

Dazu hat am 21. November 2001 ein Sachverständigengespräch stattgefunden. Ein Verordnungsentwurf war für das 1. Quartal 2002 geplant.

Auf mehrfache Nachfrage teilte das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nunmehr mit, daß ein diesbezüglicher Verordnungsentwurf im Vorfeld der Bundestagswahl gestoppt worden ist. Derzeit werde ein neuer Entwurf informell mit dem Bundesjustizministerium abgestimmt. Er soll Anfang 2003 in ein Verordnungsverfahren eingebracht werden. Parallel dazu soll eine Verbandsanhörung stattfinden. Zeitliches Ziel ist es, im Frühjahr 2003 einen kabinettsreifen Verordnungsentwurf präsentieren zu können.
Anregungen zur inhaltlichen Ausgestaltung der beiden Verordnungen werden noch entgegengenommen.
Autor: RA Hans Reinold Horst