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WEG-Verwalter
Fünf-Jahres-Vertrag
13.12.2002 (GE 24/02, Seite 1599) Die Laufzeit des Verwaltervertrages darf auch formularmäßig auf fünf Jahre festgelegt werden.
Der Fall: In der Teilungserklärung wurde ein Verwalter auf fünf Jahre eingesetzt. Der Verwalter schloß daraufhin einen Formularvertrag mit dem teilenden Eigentümer auf fünf Jahre. Vor Ablauf der fünf Jahre war nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Nach zwei Jahren erklärten die Wohnungseigentümer die Beendigung des Verwaltervertrages, ohne daß ein wichtiger Grund vorlag. Der Verwalter hat diesen Eigentümerbeschluß angefochten.

Das Urteil: Im Hinblick auf die Kammergericht-Rechtsprechung hat das OLG Brandenburg den Fall dem BGH vorgelegt. Der BGH hat die formularmäßige Festlegung der Verwalterzeit auf fünf Jahre trotz § 11 Nr. 12 lit.a AGBG (jetzt: § 309 Nr. 9 lit. a BGB) unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG für zulässig gehalten. Neben der Gültigkeit des Abberufungsbeschlusses (Organstellung) kann der Verwalter die Berechtigung der Kündigung aus wichtigem Grund (Vertragsbeziehung) prüfen lassen.
BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - V ZB 39/01 - Wortlaute Seite 1630