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Berliner Wasserbetriebe
Neue Berechnung der Abschläge ist unzulässig
13.12.2002 (GE 24/02, Seite 1592) Zahlreiche Leserbriefe erreichten uns in den letzten Wochen, die sich über eine Änderung der Abschlagsberechnungen beschwerten, die von den Berliner Wasserbetrieben zu Lasten der Grundstückseigentümer vorgenommen wurden. Bisher war es so, daß die Jahresforderung durch sechs geteilt und in fünf Abschlägen bezahlt werden mußte - mit der letzten Ratenzahlung war sozusagen das voraussichtliche Jahresentgelt abgedeckt. Nun verlangen die Wasserbetriebe fünf Abschläge, so daß die Jahresabrechnung am Ende theoretisch auf Null gestellt ist. Sie erhalten ihr Geld also früher und faktisch keine Abschlagszahlungen mehr, sondern Vorauszahlungen.
Im Gesetz (§ 25 AVBWasserV) ist aber die Rede von Abschlagszahlungen und nicht von Vorauszahlungen. Wenn aber das Ziel erreicht werden soll, daß mit der Jahresrechnung nichts mehr zu zahlen ist, wie es in der Zuschrift ausdrücklich heißt, bedeutet das nichts anderes, als daß der Kunde eben doch im voraus zahlt und keinen Abschlag für schon erbrachte Leistungen. Bei Erman/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, lesen wir in der Randnummer 4 zu § 25 AVBV folgendes: „Die Abschlagszahlungen stehen in einem klaren Gegensatz zur Vorauszahlung; sie dürfen daher - anders als die Praxis bis zum Inkrafttreten der AVBV - keinerlei Vorauszahlungselement enthalten, sondern nur für im laufenden Verbrauchsjahr bereits vom Kunden verbrauchte, auch schon gemessene, aber noch nicht abgelesene und abgerechnete Energie bzw. Wasser und Fernwärme erhoben werden. Die Leistung des Versorgungsunternehmens muß spätestens bei Fälligkeit der Abschlagsforderung erbracht sein. Ist die Abschlagszahlung keine Vorauszahlung auf künftigen Verbrauch, dann ist es auch nicht gestattet, die Fälligkeitstermine für die Abschlagszahlungen so zu fixieren, daß die Abschlagszahlungen zum Teil ein Entgelt für zukünftigen Verbrauch enthalten.“