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Klagerücknahme
Kostentragungspflicht für Mieter mit Zahlungsrückstand
13.12.2002 (GE 24/02, Seite 1599) Nach § 269 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, wenn er die Klage zurückgenommen hat. Der Grundsatz gilt allerdings nicht immer.
Der Fall: Die Mieter waren auf Zahlung und Räumung verklagt worden; später nahm der Vermieter die Klage zurück, nachdem die Mietrückstände gezahlt worden waren. Dies allerdings nicht unverzüglich, wie es nach der Neuregelung des § 269 ZPO erforderlich gewesen wäre, um den Bekl. die Kosten aufzuerlegen.

Der Beschluß: Mit Beschluß vom 9. Juli 2002 legte das Amtsgericht Wedding den Mietern gleichwohl die Kosten auf und meinte, hier sei § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfüllt, wonach „aus einem anderen Grunde“ den Beklagten die Kosten aufzuerlegen seien. Schließlich seien sie in Verzug gewesen. Ob diese Begründung tragfähig ist, ist allerdings höchst zweifelhaft; Rechtsprechung gibt es dazu nicht.
AG Wedding, Urteil vom 9. Juli 2002 - 4 C 135/2002 - Wortlaut Seite 1630