Archiv / Suche
Staatshaftung
Zweckentfremdung unzulässigerweise verhindert
13.12.2002 (GE 24/02, Seite 1598) Ein Beamter verstößt gegen seine Amtspflichten, wenn er sich zur Gesetzesanwendung nicht sorgfältig über die einschlägige veröffentlichte Rechtsprechung der Gerichte informiert, sondern sie ignoriert.
Der Fall: Einem Eigentümer wurde das beantragte Negativattest für eine Zweckentfremdung von Wohnraum nicht erteilt, anschließend wurden aus diesem Grund Bauanträge nicht bearbeitet und schließlich zurückgewiesen. Der nunmehr klagende Eigentümer behauptete, er hätte die Räume zu einem bestimmten Quadratmeterpreis als Büroräume vermieten können und verlangte entsprechenden Schadensersatz vom Land Berlin wegen Amtspflichtverletzung. Beziffert wurde der Schaden mit über 2,8 Millionen DM. Das Landgericht sprach 2,2 Millionen DM zu, woraufhin beide Parteien in die Berufung gingen und sich vor dem Kammergericht wiederfanden.
Die Entscheidung: Der 9. Senat des Kammergerichts gab dem klagenden Eigentümer dem Grunde nach recht, denn ihm stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung eines Beamten des Landes Berlin zu. Die verweigerte Erteilung des Negativattestes über die Zweckentfremdung von Wohnraum sei rechtswidrig gewesen, was durch ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil des OVG Berlin feststehe. Da eine Pflicht für den Beamten zur korrekten Anwendung der Gesetze bestehe, sei der Erlaß des rechtswidrigen Bescheides auch amtspflichtwidrig gewesen. Schuldhaft habe der Beamte gehandelt, weil er sich nicht ausreichend über die entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung informiert habe, die bereits in DAS GRUNDEIGENTUM veröffentlicht gewesen sei. Diese habe der Beamte nicht einfach ignorieren dürfen.
Zur Höhe des Schadens, also zur Frage, in welchem Umfang und zu welchem Preis das Gebäude hätte vermietet werden können, wenn eine Nutzung als Bürogebäude erfolgt wäre, bedürfe es jedoch noch der Schätzung durch Einholung eines Gutachtens. Da der Rechtsstreit daher nach Ansicht des Kammergerichts nicht zur Entscheidung reif war, hat das Kammergericht nur durch Grundurteil entschieden.
Anmerkung: Das vorstehende Urteil dürfte richtungweisende Wirkung haben und kann in der Zukunft für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben. Hierzu ist auf den gegenwärtigen Streit zur Wirksamkeit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung hinzuweisen. Es liegt dazu eindeutige Rechtsprechung des OVG Berlin vor. Die Entscheidungen sind zwar noch nicht rechtskräftig, weil das Land Berlin im Hinblick auf die Revision die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Wegen der klaren Ausführungen des OVG dürften es jedoch die Bezirksämter nicht leicht haben, die Urteile einfach zu ignorieren und weiterhin angeblicher Zweckentfremdung nachzugehen. Eine entsprechende Verfahrensweise könnte dem Land Berlin wegen entstehender Schadensersatzansprüche recht teuer kommen. Klaus Schach
KG, Zwischenurteil vom 28. Mai 2002 - 8 U 1053/99 - Wortlaut Seite 1622
Die Entscheidung: Der 9. Senat des Kammergerichts gab dem klagenden Eigentümer dem Grunde nach recht, denn ihm stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung eines Beamten des Landes Berlin zu. Die verweigerte Erteilung des Negativattestes über die Zweckentfremdung von Wohnraum sei rechtswidrig gewesen, was durch ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil des OVG Berlin feststehe. Da eine Pflicht für den Beamten zur korrekten Anwendung der Gesetze bestehe, sei der Erlaß des rechtswidrigen Bescheides auch amtspflichtwidrig gewesen. Schuldhaft habe der Beamte gehandelt, weil er sich nicht ausreichend über die entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung informiert habe, die bereits in DAS GRUNDEIGENTUM veröffentlicht gewesen sei. Diese habe der Beamte nicht einfach ignorieren dürfen.
Zur Höhe des Schadens, also zur Frage, in welchem Umfang und zu welchem Preis das Gebäude hätte vermietet werden können, wenn eine Nutzung als Bürogebäude erfolgt wäre, bedürfe es jedoch noch der Schätzung durch Einholung eines Gutachtens. Da der Rechtsstreit daher nach Ansicht des Kammergerichts nicht zur Entscheidung reif war, hat das Kammergericht nur durch Grundurteil entschieden.
Anmerkung: Das vorstehende Urteil dürfte richtungweisende Wirkung haben und kann in der Zukunft für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben. Hierzu ist auf den gegenwärtigen Streit zur Wirksamkeit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung hinzuweisen. Es liegt dazu eindeutige Rechtsprechung des OVG Berlin vor. Die Entscheidungen sind zwar noch nicht rechtskräftig, weil das Land Berlin im Hinblick auf die Revision die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Wegen der klaren Ausführungen des OVG dürften es jedoch die Bezirksämter nicht leicht haben, die Urteile einfach zu ignorieren und weiterhin angeblicher Zweckentfremdung nachzugehen. Eine entsprechende Verfahrensweise könnte dem Land Berlin wegen entstehender Schadensersatzansprüche recht teuer kommen. Klaus Schach
KG, Zwischenurteil vom 28. Mai 2002 - 8 U 1053/99 - Wortlaut Seite 1622