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Heizkostenabrechnung
Verständlichkeit und Erläuterung
13.12.2002 (GE 24/02, Seite 1596) Je größer die Anlage, desto schwieriger die Abrechnung - der Mieter muß aber bis zu den einzelnen gebrauchten Abkürzungen hin zumindest die Möglichkeit haben, alles nachzuvollziehen.
Der Fall: Es ging um Heizkostennachforderungen für drei Jahre bei einer öffentlich geförderten Neubauwohnung. Die durch einen sorgfältigen anwaltlichen Sachkenner vertretene Mieterin hatte viele Einwendungen: Verspätung, falscher Abrechnungszeitraum, fehlende Schriftlichkeit, unverständliche Abkürzungen, nicht nachvollziehbare Zahlen innerhalb der Nutzergruppen, Differenz von Wohn- und Heizfläche.
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 67, kam wie das Amtsgericht zur Abweisung der Klage. Zwar habe die Vermieterin den Abrechnungszeitraum aus sachlichen Gründen auf eine kalenderjährliche Abrechnungspraxis umstellen dürfen. Da einer Abrechnung keine Kostenaufstellung für die betreffende Wohnung beigefügt war, was erst nach Ablauf der Jahresfrist erfolgte, war die Nachforderung schon deswegen ausgeschlossen. Die verwandten Abkürzungen (z. B. „Str. Intern“, „Str. Hpt. Übergabe“) waren nicht erläutert. Innerhalb der Nutzergruppen gab es zum Vorjahr prozentuale Abweichungen, die nicht erläutert waren. Die Differenz von Wohn- und größerer Heizfläche konnte die Kammer sich jedoch erklären. Dazu hätten die Richter gar nicht mehr Stellung zu nehmen brauchen, weil die Heizkostenabrechnungen sowieso unwirksam waren.
LG Berlin, Urteil vom 29. August 2002 - 67 S 505/01 - Wortlaut Seite 1627
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 67, kam wie das Amtsgericht zur Abweisung der Klage. Zwar habe die Vermieterin den Abrechnungszeitraum aus sachlichen Gründen auf eine kalenderjährliche Abrechnungspraxis umstellen dürfen. Da einer Abrechnung keine Kostenaufstellung für die betreffende Wohnung beigefügt war, was erst nach Ablauf der Jahresfrist erfolgte, war die Nachforderung schon deswegen ausgeschlossen. Die verwandten Abkürzungen (z. B. „Str. Intern“, „Str. Hpt. Übergabe“) waren nicht erläutert. Innerhalb der Nutzergruppen gab es zum Vorjahr prozentuale Abweichungen, die nicht erläutert waren. Die Differenz von Wohn- und größerer Heizfläche konnte die Kammer sich jedoch erklären. Dazu hätten die Richter gar nicht mehr Stellung zu nehmen brauchen, weil die Heizkostenabrechnungen sowieso unwirksam waren.
LG Berlin, Urteil vom 29. August 2002 - 67 S 505/01 - Wortlaut Seite 1627