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Sittenwidrige Schädigung
13.12.2002 (GE 24/02, Seite 1585) Das klappte, nur weg war das Geld in vielen Fällen trotzdem. Jetzt stellen sich immer mehr geprellte Anleger auf die Hinterbeine und verklagen jene, die die Streichhölzer angezündet und sie dann treuherzig mit großem Provisionsaufschlag weitergegeben haben.
Weil aber inzwischen meistens von den glanzvollen Firmennamen nicht einmal mehr eine Spur im Handelsregister zu finden ist, sehen die Anleger in die Röhre. Was nicht unbedingt so sein muß: Das Stuttgarter Oberlandesgericht hat einen der größten Einwerber von Anlagegeldern, Egon Banghard, persönlich zur Schadensersatzzahlung an zwei Anleger verurteilt, weil Banghard bei dem Verkauf von Beteiligungen an zwei Immobilienfonds die Anleger über die Risiken der Beteiligung getäuscht habe. Die Einwerbung von Anlegerkapital in zwei Immobilienfonds der Berliner Dr. Hanne-Gruppe nannte das Gericht als in höchstem Maße anstößig und damit sittenwidrig. Die vom Gericht für seine Entscheidung herangezogene Rechtsgrundlage (§ 826 BGB, „Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung”) wurde, soweit ersichtlich, bisher nur bei völlig unseriösen Geschäftspraktiken herangezogen. Gegen Egon Banghard soll auch schon Deutschlands Fußball-Lichtgestalt Franz Beckenbauer einen Titel erstritten haben.