Archiv / Suche
Mietvertragsklausel
Kündigung nur per Einschreiben
11.10.2000 (GE 4/2000, 250) Daß eine Kündigung durch Einschreiben zugeschickt werden muß, darf im Mietvertrag geregelt werden - allerdings nicht an einer Stelle, wo man es nicht vermutet.
Vielfach heißt es in Mietvertragsformularen, daß die Kündigung des Mietverhältnisses nur durch Einschreiben vorgenommen werden kann. Generell bestehen gegen eine solche Vereinbarung jedenfalls dann keine rechtlichen Bedenken, wenn die Räume von einem Unternehmen für Geschäftszwecke angemietet worden sind.
Jedoch muß die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag richtig plaziert sein. Allgemein gilt für Verträge das sog. Transparenzgebot. Es verpflichtet den Verwender eines Vertragstextes, die Geschäftsbedingungen so zu gestalten, daß der typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartende rechtsunkundige Durchschnittsbürger in der Lage ist, die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar zu erkennen. Sind die Vertragsbestimmungen typischerweise nur im kaufmännischen Verkehr zu erwarten, so sind die Anforderungen an die Transparenz mit Rücksicht auf die kaufmännischen Erfahrungen und die Maßgeblichkeit der Handelsbräuche allerdings niedriger anzusetzen als beim sonstigen Rechtsverkehr. In einem Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt sonst regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragsteils.
Nach dem Urteil des OLG Naumburg vom 15. April 1999 - 7 U 94/98 - ZMR 99, 708 - ist die Klausel in einem Mietvertrag, die zur Kündigung mittels Einschreiben verpflichtet, unwirksam, wenn diese besondere Übersendungsart an einer unvermuteten Stelle geregelt ist und damit die nachteilige Wirkung der Klausel verschleiert wird. Es besteht dann das Risiko, daß die Übersendungsart als Wirksamkeitserfordernis übersehen wird und sich dadurch die Beendigung des Mietvertrages verzögert.
OLG Naumburg, Urteil vom 15. April 1999 - 7 U 94/98 -
Jedoch muß die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag richtig plaziert sein. Allgemein gilt für Verträge das sog. Transparenzgebot. Es verpflichtet den Verwender eines Vertragstextes, die Geschäftsbedingungen so zu gestalten, daß der typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartende rechtsunkundige Durchschnittsbürger in der Lage ist, die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar zu erkennen. Sind die Vertragsbestimmungen typischerweise nur im kaufmännischen Verkehr zu erwarten, so sind die Anforderungen an die Transparenz mit Rücksicht auf die kaufmännischen Erfahrungen und die Maßgeblichkeit der Handelsbräuche allerdings niedriger anzusetzen als beim sonstigen Rechtsverkehr. In einem Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt sonst regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragsteils.
Nach dem Urteil des OLG Naumburg vom 15. April 1999 - 7 U 94/98 - ZMR 99, 708 - ist die Klausel in einem Mietvertrag, die zur Kündigung mittels Einschreiben verpflichtet, unwirksam, wenn diese besondere Übersendungsart an einer unvermuteten Stelle geregelt ist und damit die nachteilige Wirkung der Klausel verschleiert wird. Es besteht dann das Risiko, daß die Übersendungsart als Wirksamkeitserfordernis übersehen wird und sich dadurch die Beendigung des Mietvertrages verzögert.
OLG Naumburg, Urteil vom 15. April 1999 - 7 U 94/98 -






