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Swinger-Club
Kein Widerruf der Gaststättenerlaubnis
05.12.2002 (GE 23/02, Seite 1533) Nach dem Gaststättengesetz ist die Konzession für den Betreiber zu widerrufen, wenn er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere wenn er befürchten läßt, daß er der Unsittlichkeit Vorschub leistet. Das Gaststättengesetz ist allerdings uralt und die Wertvorstellungen haben sich erheblich geändert.
Der Fall: Die Betreiberin des Swinger-Clubs hatte eine Gaststättenerlaubnis erhalten; schon aus dem Antrag war zu entnehmen, daß es sich nicht um einen Debattierclub für Philosophen handeln würde. Es war nämlich ausdrücklich erwähnt, daß sich dort Paare in lockerer Atmosphäre treffen sollten. Später widerrief die Behörde die Gaststättenerlaubnis mit der Begründung, es liege ein bordellartiger Betrieb vor.
Der Beschluß: Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigte das OVG Berlin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Begriff der Unsittlichkeit hier nicht erfüllt sei. Schutzwürdige Belange der Allgemeinheit seien nicht betroffen, da Minderjährige keinen Zutritt erhielten und Erwachsene genau wüßten, was sie erwarte. Auch wenn die Gesellschaft diese Art der sexuellen Betätigung wohl noch überwiegend ablehne, heiße das nicht, daß Angelegenheiten der Intimsphäre aus dem nicht wahrnehmbaren Privatbereich verboten werden müßten. Es reiche aus, wenn Außenwirkungen durch entsprechende Auflagen verhindert würden; der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei nur das letzte Mittel.
OVG Berlin, Beschluß vom 5. Juni 2002 - OVG 1 S 2.01 - Wortlaut Seite 1569
Der Beschluß: Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigte das OVG Berlin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Begriff der Unsittlichkeit hier nicht erfüllt sei. Schutzwürdige Belange der Allgemeinheit seien nicht betroffen, da Minderjährige keinen Zutritt erhielten und Erwachsene genau wüßten, was sie erwarte. Auch wenn die Gesellschaft diese Art der sexuellen Betätigung wohl noch überwiegend ablehne, heiße das nicht, daß Angelegenheiten der Intimsphäre aus dem nicht wahrnehmbaren Privatbereich verboten werden müßten. Es reiche aus, wenn Außenwirkungen durch entsprechende Auflagen verhindert würden; der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei nur das letzte Mittel.
OVG Berlin, Beschluß vom 5. Juni 2002 - OVG 1 S 2.01 - Wortlaut Seite 1569