Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Mietgebrauch
Ende der geduldeten Balkonverglasung
05.12.2002 (GE 23/02, Seite 1530) Eine notwendige Instandsetzung muß der Mieter dulden, auch wenn eine vorhandene Balkonverglasung entfernt werden muß. Einen Anspruch auf Wiederherstellung hat der Mieter nicht, wenn der Denkmalschutz dagegen ist.
Der Fall: Der Mieterbalkon war mit einer Verglasung versehen. Nun mußten der Balkon und die Fassade instand gesetzt werden. Dazu war die Demontage der Verglasung notwendig. Das wollte der Mieter nicht dulden. Das Amtsgericht gab ihm dazu erst einmal recht. Die Berufungsinstanz sah das anders.

Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 67, verurteilte den Mieter dazu, die Entfernung der Balkonverglasung zu dulden. Die Instandsetzung habe Vorrang, ohne die Demontage der Verglasung könne nicht saniert werden. Der Mieter habe dann aber auch keinen Anspruch auf Wiederherstellung, wenn aus Denkmalschutzgründen eine Balkonverglasung ausscheide.

Der Kommentar: Die Entscheidung der ZK 67 betrifft einen in den neuen Bundesländern oft vorkommenden Fall: Viele Mieter hatten dort die Balkone verglast, um sie besser nutzen zu können. Das wurde vermieterseits schweigend geduldet und hatte vielfach auch zur Folge, daß bei einem Mieterwechsel der neue Mieter die Wohnung schon mit Balkonverglasung mietete.
Wenn Haus- und Balkonfassaden instand gesetzt werden, muß die Verglasung meist demontiert werden. Das hat der Mieter zu dulden, weil eine notwendige Instandsetzung Vorrang hat, zumal die Gefahr besteht, daß lose Putz- und Steinteile herunterfallen können.
Das eigentliche Problem liegt nun in einem möglichen Anspruch des Mieters auf Wiederherstellung des alten Zustands. Hatte der derzeitige Mieter die Verglasung angebracht, hat er keinen Wiederherstellungsanspruch, wenn das aus Denkmalschutzgründen verboten ist. Ein Rechtsanspruch auf Wiederherstellung besteht dann schon deswegen nicht, weil die Gestattung aus sachgerechten Gründen widerruflich ist. Schwieriger ist es dann, wenn die Balkonverglasung „mitvermietet” ist. Dann gehört sie nach § 535 BGB zur Mietsache, und es liegt nicht bloß eine stillschweigende Gestattung vor. Auch für diesen Fall zeigt die ZK 67 einen Weg, indem dem Vermieter die Änderung eines Ausstattungmerkmals der Wohnung eingeräumt wird, weil eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr möglich ist. Klaus Schach
LG Berlin, Urteil vom 1. August 2002 - 67 S 478/01 - Wortlaut Seite 1567