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Faxzugang
Empfang einer Willenserklärung
05.12.2002 (GE 23/02, Seite 1528) Gibt jemand zu Korrespondenzzwecken eine Faxanschrift an, muß er auch ein Gerät bereithalten und dafür sorgen, daß ihn Telefaxe erreichen.
Der Fall: Der klagende Vermieter hatte vorgetragen, er habe den Mieter durch Übersendung eines Telefaxschreibens mit der Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume in Verzug gesetzt. Der Mieter bestritt, daß ihm das Faxschreiben zugegangen sei. Das könne unter anderem daran liegen, daß das Telefaxgerät auch von einem anderen Mieter mitbenutzt wurde.
Die Entscheidung: Der 8. Senat des Kammergerichts kam zu dem Ergebnis, daß die Behauptung des Mieters, er habe das Fax nicht erhalten, unerheblich sei. Er habe nämlich den Faxanschluß zu Korrespondenzwecken angegeben und müsse daher dafür Sorge tragen, daß er auch Telefaxe empfangen könne. Er sei nämlich verpflichtet, Einrichtungen, mit denen er Erklärungen entgegennehmen kann, wie z. B. Briefkasten, Postfach, Anrufbeantworter, aber auch das vorhandene und in den Geschäftsverkehr eingeführte Telefaxgerät empfangsfähig bereitzuhalten. Das bedeute auch, den Faxempfang so zu organisieren, daß ihn auch Faxe erreichten, selbst wenn das Gerät von anderen mitgenutzt werde.
Der Kommentar: § 130 BGB („Wirksamkeit von Willenserklärungen gegenüber Abwesenden“) ist nicht nur für Willenserklärungen, sondern auch für geschäftsähnliche Handlungen, z. B. für die Mahnung, anwendbar. Eine derartige Erklärung ist zugegangen, wenn sie in den Empfangsbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist.
Bei dem Brief ist dann ein Zugang anzunehmen, wenn er in den Briefkasten gelangt ist. Der Einwurf in den Briefkasten ist beweisbar, zum Beispiel durch Zeugenvernehmung des Boten oder Einwurf-Einschreiben etc. Beim Telefax ist der Zugangsbeweis schwerer zu führen. Zwar gibt es beim Telefax den Sendebericht beim Erklärenden. Es ist jedoch zweifelhaft, ob damit schon der Beweis des Zugangs beim Erklärungsempfänger geführt werden kann. Infolge technischer Probleme kommt es immer wieder vor, daß trotz Absendung das Fax nicht beim Empfänger ankommt bzw. dort aufgrund technischer Probleme schon vor dem Lesen wieder zerstört wird.
Bei einem Brief muß man im Zweifel auch beweisen, daß etwas und was im Briefkuvert war. Beim Telefax verrät der Sendebericht nichts über den Inhalt des Faxes. Auch hier wird es mit der Beweisbarkeit des Zugangs einer bestimmten Erklärung schwierig. Es kommt also im Einzelfall darauf an, wie substantiiert der Vortrag des Erklärenden und wie substantiiert das Bestreiten des Erklärungsempfängers ist. Im vorliegenden Fall war die Einlassung des beklagten Mieters sicher zu dürftig. Denn wenn das Faxgerät vorhanden ist, muß man Vorkehrungen treffen, daß Faxe auch ankommen können. Die Einwendungen des beklagten Mieters hätten aber auch anders aussehen können, so daß trotz aller modernen Kommunikationsmöglichkeiten immer noch dazu geraten werden muß, bei rechtserheblichen Erklärungen formell zuzustellen oder auch vom Inhalt her beweisbar die entsprechende Erklärung in den Briefkasten des Empfängers zu geben oder eben die direkte Übergabe zu versuchen. Klaus Schach
Tip: Mit zwei Leuten am Faxgerät läßt sich nicht nur belegen, daß, sondern auch was gefaxt wurde.
KG, Urteil vom 19. August 2002 - 8 U 380/01 - Wortlaut Seite 1559
Die Entscheidung: Der 8. Senat des Kammergerichts kam zu dem Ergebnis, daß die Behauptung des Mieters, er habe das Fax nicht erhalten, unerheblich sei. Er habe nämlich den Faxanschluß zu Korrespondenzwecken angegeben und müsse daher dafür Sorge tragen, daß er auch Telefaxe empfangen könne. Er sei nämlich verpflichtet, Einrichtungen, mit denen er Erklärungen entgegennehmen kann, wie z. B. Briefkasten, Postfach, Anrufbeantworter, aber auch das vorhandene und in den Geschäftsverkehr eingeführte Telefaxgerät empfangsfähig bereitzuhalten. Das bedeute auch, den Faxempfang so zu organisieren, daß ihn auch Faxe erreichten, selbst wenn das Gerät von anderen mitgenutzt werde.
Der Kommentar: § 130 BGB („Wirksamkeit von Willenserklärungen gegenüber Abwesenden“) ist nicht nur für Willenserklärungen, sondern auch für geschäftsähnliche Handlungen, z. B. für die Mahnung, anwendbar. Eine derartige Erklärung ist zugegangen, wenn sie in den Empfangsbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist.
Bei dem Brief ist dann ein Zugang anzunehmen, wenn er in den Briefkasten gelangt ist. Der Einwurf in den Briefkasten ist beweisbar, zum Beispiel durch Zeugenvernehmung des Boten oder Einwurf-Einschreiben etc. Beim Telefax ist der Zugangsbeweis schwerer zu führen. Zwar gibt es beim Telefax den Sendebericht beim Erklärenden. Es ist jedoch zweifelhaft, ob damit schon der Beweis des Zugangs beim Erklärungsempfänger geführt werden kann. Infolge technischer Probleme kommt es immer wieder vor, daß trotz Absendung das Fax nicht beim Empfänger ankommt bzw. dort aufgrund technischer Probleme schon vor dem Lesen wieder zerstört wird.
Bei einem Brief muß man im Zweifel auch beweisen, daß etwas und was im Briefkuvert war. Beim Telefax verrät der Sendebericht nichts über den Inhalt des Faxes. Auch hier wird es mit der Beweisbarkeit des Zugangs einer bestimmten Erklärung schwierig. Es kommt also im Einzelfall darauf an, wie substantiiert der Vortrag des Erklärenden und wie substantiiert das Bestreiten des Erklärungsempfängers ist. Im vorliegenden Fall war die Einlassung des beklagten Mieters sicher zu dürftig. Denn wenn das Faxgerät vorhanden ist, muß man Vorkehrungen treffen, daß Faxe auch ankommen können. Die Einwendungen des beklagten Mieters hätten aber auch anders aussehen können, so daß trotz aller modernen Kommunikationsmöglichkeiten immer noch dazu geraten werden muß, bei rechtserheblichen Erklärungen formell zuzustellen oder auch vom Inhalt her beweisbar die entsprechende Erklärung in den Briefkasten des Empfängers zu geben oder eben die direkte Übergabe zu versuchen. Klaus Schach
Tip: Mit zwei Leuten am Faxgerät läßt sich nicht nur belegen, daß, sondern auch was gefaxt wurde.
KG, Urteil vom 19. August 2002 - 8 U 380/01 - Wortlaut Seite 1559