Archiv / Suche
Kündigungsfristen
Übergangsregelung der Mietrechtsreform
21.11.2002 (GE 22/02, Seite 1470) In Berlin ist eine Rechtsprechungslinie sichtbar: Bei Wiederholung der bisherigen (längeren) gesetzlichen Kündigungsfristen in einem Formularmietvertrag gelten diese weiterhin als vereinbart.
Der Fall: In dem vor dem 1. September 2001 (Inkrafttreten der Mietrechtsreform) abgeschlossenen Mietvertrag waren die bisherigen gesetzlichen Kündigungsfristen im einzelnen wiederholt und sollten als vereinbart gelten. Der Mieter kündigte mit der dreimonatigen Frist des neuen § 573 c BGB. Der Vermieter akzeptierte das nicht, woraufhin der Mieter Klage auf Feststellung dahingehend erhob, daß das Mietverhältnis mit der kurzen Frist beendet worden sei. Der Rechtsstreit erledigte sich dann aus anderen Gründen, so daß es nur noch um die Kosten ging. Diese sollten nach Ansicht des Amtsgerichts vom Mieter getragen werden, der dagegen in die sofortige Beschwerde ging.
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 62, wies die sofortige Beschwerde zurück. In den Beschlußgründen kam die Kammer zu dem Ergebnis, daß auch eine formularmäßige Regelung, die mit einer gesetzlichen Vorschrift übereinstimme, eine wirksame vertragliche Vereinbarung im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB darstelle.
Der Kommentar: Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg in GE 2002, 1123 hat bisher ersichtlich keine Anhänger gefunden. Nunmehr kommt auch die ZK 62 zu demselben Ergebnis wie die ZK 61 in ihrem Urteil vom 16. September 2002 (GE 2002, 1337). Am 8. November 2002 schloß sich auch die ZK 63 (63 S 79/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) dieser Rechtsprechung an. Die anderen Kammern (ZK 64, 65, 67) werden sicher noch Gelegenheit haben, zu dem Problem Stellung zu nehmen.
Dem Beschluß der ZK 62 lag offenbar auch der Mietvertrag zugrunde, zu dem die ZK 61 zu entscheiden hatte.
Zu Recht weist die Kammer auf § 8 AGBG hin, wonach die §§ 9 bis 11 AGBG nur für die Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das AGBG geht demgemäß selbst davon aus, daß es sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen um Vereinbarungen handelt. Diese Regelung ist mit der Schuldrechtsreform ab 1. Januar 2002 nicht entfallen, sondern so jetzt in § 307 Abs. 3 BGB enthalten.
LG Berlin, Beschluß vom 23. September 2002 - 62 T 93/02 - Wortlaut Seite 1491
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 62, wies die sofortige Beschwerde zurück. In den Beschlußgründen kam die Kammer zu dem Ergebnis, daß auch eine formularmäßige Regelung, die mit einer gesetzlichen Vorschrift übereinstimme, eine wirksame vertragliche Vereinbarung im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB darstelle.
Der Kommentar: Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg in GE 2002, 1123 hat bisher ersichtlich keine Anhänger gefunden. Nunmehr kommt auch die ZK 62 zu demselben Ergebnis wie die ZK 61 in ihrem Urteil vom 16. September 2002 (GE 2002, 1337). Am 8. November 2002 schloß sich auch die ZK 63 (63 S 79/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) dieser Rechtsprechung an. Die anderen Kammern (ZK 64, 65, 67) werden sicher noch Gelegenheit haben, zu dem Problem Stellung zu nehmen.
Dem Beschluß der ZK 62 lag offenbar auch der Mietvertrag zugrunde, zu dem die ZK 61 zu entscheiden hatte.
Zu Recht weist die Kammer auf § 8 AGBG hin, wonach die §§ 9 bis 11 AGBG nur für die Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das AGBG geht demgemäß selbst davon aus, daß es sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen um Vereinbarungen handelt. Diese Regelung ist mit der Schuldrechtsreform ab 1. Januar 2002 nicht entfallen, sondern so jetzt in § 307 Abs. 3 BGB enthalten.
LG Berlin, Beschluß vom 23. September 2002 - 62 T 93/02 - Wortlaut Seite 1491
Autor: Klaus Schach