Archiv / Suche
Erledigung
Kosten für Kläger bei Klagerücknahme
21.11.2002 (GE 22/02, Seite 1467) Die mißglückte Neufassung des § 269 ZPO wird von manchen so verstanden, daß bei einer Klagerücknahme dem Beklagten immer die Kosten auferlegt werden können, wenn er Veranlassung zur Klage gegeben hat. Das ist ein gefährlicher Irrtum.
Der Fall: Die Vermieter klagten Mietrückstände ein; nach Zustellung der Klage zahlte der Mieter den geforderten Betrag, woraufhin der Rechtsanwalt der Kläger die Klage zurücknahm mit dem Antrag, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 15. Oktober 2002 bestätigte das Landgericht Berlin die Entscheidung der Vorinstanz, wonach bei einer Zahlung nach Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage) dem Beklagten nur dann die Kosten auferlegt werden können, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Wenn dagegen die Klage zurückgenommen wird, trägt grundsätzlich der Kläger die Kosten, es sei denn, die Zahlung erfolgte zwischen Anhängigkeit (Einreichung der Klage) und Rechtshängigkeit. Nur für diesen Fall gilt die neue Sondervorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
LG Berlin, Beschluß vom 15. Oktober 2002 - 63 T 71/02 - und AG Tiergarten, Öffentliche Sitzung vom 9. September 2002 - 5 C 369/02 - Wortlaut Seite 1494
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 15. Oktober 2002 bestätigte das Landgericht Berlin die Entscheidung der Vorinstanz, wonach bei einer Zahlung nach Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage) dem Beklagten nur dann die Kosten auferlegt werden können, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Wenn dagegen die Klage zurückgenommen wird, trägt grundsätzlich der Kläger die Kosten, es sei denn, die Zahlung erfolgte zwischen Anhängigkeit (Einreichung der Klage) und Rechtshängigkeit. Nur für diesen Fall gilt die neue Sondervorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
LG Berlin, Beschluß vom 15. Oktober 2002 - 63 T 71/02 - und AG Tiergarten, Öffentliche Sitzung vom 9. September 2002 - 5 C 369/02 - Wortlaut Seite 1494