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WEG-Gericht
Zuständigkeit auch für ausgeschiedene Wohnungseigentümer
21.11.2002 (GE 22/02, Seite 1473) Der BGH gibt seine alte Rechtsprechung auf: Das Wohnungseigentumsgericht ist auch für Ansprüche gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer zuständig.
Der Fall: Ein Zwangsverwalter wurde wegen der Zahlung von Wohngeld in Anspruch genommen. Er berief sich darauf, daß er die zwangsverwaltete Wohnung bereits vor Rechtshängigkeit freigegeben habe und das WEG-Gericht demzufolge nach der Rechtsprechung des BGH betreffend ausgeschiedene Wohnungseigentümer nicht mehr zuständig sei. AG und LG hielten deshalb eine Verweisung an das Prozeßgericht für geboten.
Der Beschluß: Das KG wollte von der BGH-Rechtsprechung abweichen und legte die Sache dem BGH zur Überprüfung von dessen Rechtsprechung vor. Der BGH folgte dem KG unter Aufgabe früherer Rechtsprechung, „weil die mit ihr verbundene Aufspaltung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Gemeinschaft zwischen Wohnungseigentums- und Prozeßgericht auf einer formalen Betrachtungsweise beruht, die dem Normzweck des § 43 Abs. 1 WEG keine hinreichende Beachtung schenkt und überdies systemwidrige Wertungswidersprüche sowie Rechtsunsicherheit nach sich zieht.“
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - V ZB 24/02 - Wortlaut Seite 1501
Der Beschluß: Das KG wollte von der BGH-Rechtsprechung abweichen und legte die Sache dem BGH zur Überprüfung von dessen Rechtsprechung vor. Der BGH folgte dem KG unter Aufgabe früherer Rechtsprechung, „weil die mit ihr verbundene Aufspaltung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Gemeinschaft zwischen Wohnungseigentums- und Prozeßgericht auf einer formalen Betrachtungsweise beruht, die dem Normzweck des § 43 Abs. 1 WEG keine hinreichende Beachtung schenkt und überdies systemwidrige Wertungswidersprüche sowie Rechtsunsicherheit nach sich zieht.“
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - V ZB 24/02 - Wortlaut Seite 1501